Haftentlassungsantrag für Can Atalay

Die Anwälte von Can Atalay, der im Rahmen des Gezi-Prozesses im Marmara-Gefängnis inhaftiert ist, haben nach der Veröffentlichung der Entscheidung des Verfassungsgerichts im Amtsblatt einen Antrag auf Haftentlassung gestellt.

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Das Verfassungsgericht hat seine Entscheidung, wonach die Aberkennung des Abgeordnetenstatus von Can Atalay als nichtig anzusehen ist, im Amtsblatt veröffentlicht. Nach dieser Entscheidung stellten die Anwälte von Can Atalay, der im Marmara-Gefängnis inhaftiert ist, beim 13. Schwurgericht von Istanbul einen Antrag auf Haftentlassung. In dem von den Anwälten Evren İşler, Deniz Özen, Akçay Taşçı und Fikret İlkiz unterzeichneten Antrag wurde darauf hingewiesen, dass das Verfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 22. Februar 2024 festgestellt habe, dass die Entscheidung der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM) zur Aberkennung des Abgeordnetenstatus von Can Atalay „nichtig“ sei und diese Entscheidung nun im Amtsblatt veröffentlicht wurde.

In dem Antrag wurde dargelegt, dass das Plenum des Verfassungsgerichts entschieden habe, dass durch die Nichtumsetzung des Urteils des Verfassungsgerichts zur Grundrechtsverletzung das Recht von Atalay auf Individualbeschwerde, sein Recht auf Wählbarkeit und politische Betätigung sowie sein Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt wurden:

„Das Verfassungsgericht hatte mit seiner Entscheidung auch angeordnet, dass eine Kopie des Urteils an das 13. Schwurgericht gesendet wird, um die festgestellten Grundrechtsverletzungen zu beseitigen. Daher war das 13. Schwurgericht verpflichtet, die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Antragsteller einzuleiten, die Vollstreckung des Urteils auszusetzen, die Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt zu veranlassen und im neu aufzunehmenden Verfahren einen Einstellungsbeschluss zu fassen.“

'RECHTLICH KEINE GÜLTIGKEIT ZUMESSBAR'

In dem Schriftsatz wurde betont, dass es nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 25. Oktober 2023 über die Grundrechtsverletzung rechtlich nicht möglich sei, von der Existenz eines rechtskräftigen Urteils gegen den TİP-Abgeordneten für Hatay, Can Atalay, zu sprechen.

Der Antrag enthielt folgende Bewertung zu der im Amtsblatt veröffentlichten Entscheidung:

„Keine öffentliche Behörde, einschließlich der Gerichte, kann eine gerichtliche Entscheidung, die vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft wurde, als Grundlage heranziehen; einer Entscheidung, deren Verfassungswidrigkeit feststeht, kann rechtlich keine Gültigkeit zugemessen werden.

Sowohl die obersten Justizorgane als auch die erstinstanzlichen Gerichte und die zuständigen öffentlichen Behörden sind verpflichtet, die notwendigen Schritte zur Umsetzung des Urteils zur Grundrechtsverletzung zu unternehmen, um die Verletzung zu beheben und deren Fortbestehen zu verhindern.

Die Urteile des Verfassungsgerichts zu Grundrechtsverletzungen sind keine wegweisenden oder empfehlenden Entscheidungen, sondern verbindliche Beschlüsse, die den zuständigen Behörden keinen Ermessensspielraum bei der Umsetzung lassen.

Auch der Text, der in der Generalversammlung der TBMM verlesen wurde, sowie die Entscheidung der 3. Strafkammer des Kassationshofs vom 3. Januar 2024, wonach keine Notwendigkeit bestehe, dem genannten Urteil des Verfassungsgerichts zur Individualbeschwerde zu folgen, sind Entscheidungen, die im türkischen Recht nicht vorgesehen sind, außerhalb der Verfassung stehen und keinerlei rechtliche Grundlage haben.“

DIE FORDERUNGEN IM ANTRAG

Der Antrag enthielt folgende Forderungen:

„Wie in allen Entscheidungen des Verfassungsgerichts zu den Grundrechtsverletzungen gegen den Abgeordneten Can Atalay dargelegt; da entschieden wurde, dass Atalay in seinem Recht auf Wählbarkeit und politische Betätigung sowie in seinem Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt wurde,

beantragen wir zur Beseitigung der vom Verfassungsgericht festgestellten Grundrechtsverletzungen die Einleitung der Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Can Atalay, die Aussetzung der Vollstreckung des Urteils, seine Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt, in der er sich seit dem 25. April 2022 befindet, sowie die Erlassung eines Einstellungsbeschlusses im neu aufzunehmenden Verfahren,

und da es dem 13. Schwurgericht von Istanbul möglich ist, die Grundrechtsverletzung unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Verfassungsgerichts zu Can Atalay zu beheben, beantragen wir eine entsprechende Entscheidung zur Behebung der Verletzung.“