Stellungnahme des Handelsministeriums zu Rücksendekosten

Das Handelsministerium hat Berichte zurückgewiesen, wonach Verbraucher ab dem 1. Januar 2024 bei Online-Einkäufen die Rücksendekosten tragen müssten, sofern es sich nicht um mangelhafte Ware handelt. Das Ministerium stellte klar, dass diese Meldungen nicht der Wahrheit entsprechen.

İHA

Das Handelsministerium hat eine Erklärung zu Berichten in einigen Medien und sozialen Netzwerken abgegeben, wonach ab dem 1. Januar 2024 eine Regelung in Kraft treten soll, die Verbraucher bei Online-Einkäufen dazu verpflichtet, die Rücksendekosten zu tragen, sofern die Ware nicht mangelhaft ist. 

In der Erklärung heißt es: "Um ein effektiveres Verbraucherschutzsystem gegenüber neuen Verkaufs- und Marketingtechniken zu schaffen, die durch das Wachstum des elektronischen Handels und damit des Volumens an Fernabsatzverträgen entstanden sind, sowie um eine Anpassung an die Richtlinien der Europäischen Union, die als Quelle für unsere geltende Verbrauchergesetzgebung dienen, und an die Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Verbraucherschutzgesetzes und des Wohnungseigentumsgesetzes, das im Amtsblatt vom 1. April 2022 mit der Nummer 31796 veröffentlicht wurde, zu gewährleisten, wurden mit den im Amtsblatt vom 23. August 2022 mit der Nummer 31932 veröffentlichten Regelungen Änderungen an der Verordnung über Fernabsatzverträge vorgenommen."

"KOMMT ABSOLUT NICHT IN FRAGE"

In der Erklärung wurde betont: „Die Anwendung der Regelung, wonach die Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts vom Verbraucher getragen werden können, sofern dies in der Vorabinformation angegeben ist und die Kosten der ursprünglichen Lieferung nicht übersteigen, wurde durch die im Amtsblatt vom 4. November 2023 mit der Nummer 32359 veröffentlichte Verordnungsänderung bis zum 1. Januar 2025 verschoben. Die entsprechenden Berichte sind daher unwahr.“ Weiter wurde festgehalten:

“Bis zum 1. Januar 2025, dem Datum, an dem die genannten Regelungen in Kraft treten, ist der Verkäufer verpflichtet, die Rücksendekosten bei der Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen zu tragen; eine Zahlung der Rücksendekosten durch die Verbraucher kommt absolut nicht in Frage. 

Für Verkäufer, die von Verbrauchern, die ihr Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen – insbesondere im E-Commerce – ausüben, Rücksendekosten fordern oder einziehen, wird gemäß dem Verbraucherschutzgesetz Nr. 6502 für das Jahr 2023 ein Bußgeld in Höhe von 1.371 TL verhängt. Dieser Bußgeldbetrag wird ab dem 1. Januar 2024 entsprechend der Neubewertungsrate angepasst und angewendet.”