Im Amtsblatt verkündet: Mehrwertsteuer-Entscheidung für Social-Media-Content-Creator
Mit einer Aktualisierung des allgemeinen Anwendungskommuniqués zur Mehrwertsteuer, das im Amtsblatt veröffentlicht wurde, wurden einige Regelungen geändert. Diese Änderungen betreffen insbesondere Social-Media-Content-Creator.
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Mit der neuen Regelung wurde ab dem 1. Januar 2022 eine Mehrwertsteuerbefreiung (MwSt) für Social-Media-Content-Creator, die Inhalte über soziale Netzwerke teilen, sowie für Personen, die Anwendungen für mobile Geräte entwickeln, eingeführt.
In diesem Rahmen wird auf die Einkünfte von Social-Media-Content-Creatoren und Anwendungsentwicklern keine Mehrwertsteuer erhoben.
Seit dem 1. Januar 2024 wurden auch die Einkünfte von Social-Media-Content-Creatoren, die Inhalte über das Internet und ähnliche elektronische Umgebungen teilen, sowie von natürlichen Personen, die Dienstleistungen wie individuelle Kurse, Schulungen, Datenverarbeitung oder Produktwerbung anbieten, in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuerbefreiung aufgenommen.
Mit der neuen Regelung wird für Einkünfte, die gemäß Artikel 20/B des Einkommensteuergesetzes besteuert werden, keine Mehrwertsteuer berechnet. Diese Änderung zielt darauf ab, die finanzielle Belastung von Content-Creatoren und Personen, die individuelle Dienstleistungen erbringen, zu verringern.
FINANZ- UND SCHATZMINISTERIUM IST ZUSTÄNDIG
Für die Umsetzung der Änderungen im Kommuniqué ist der Finanz- und Schatzminister zuständig. Diese Regelung soll einerseits die Steuerlast für Content-Creator und Entwickler mobiler Anwendungen senken und andererseits den Einfluss des Staates auf die digitale Wirtschaft durch Aufsicht und Regulierung stärken.