Im Amtsblatt veröffentlicht: Bedingungen für den Wechsel zum offenen Unterricht ändern sich

Das Bildungsministerium hat eine Änderung des Artikels bezüglich des Wechsels von regulären Gymnasien zu offenen Gymnasien vorgenommen. Die neue Verordnung wurde im Amtsblatt vom 13. August veröffentlicht.

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Das Bildungsministerium (MEB) hat Aktualisierungen der Verordnung über Einrichtungen der Sekundarstufe vorgenommen, die wichtige Änderungen bezüglich des Wechsels vom regulären Unterricht zu offenen Gymnasien enthalten.

In der Entscheidung wurde festgelegt, dass Schüler, die innerhalb von spätestens sechs Monaten nach Eintritt der genannten Umstände einen Antrag stellen, auf Wunsch der Erziehungsberechtigten von regulären Sekundarschuleinrichtungen zu offenen Gymnasien, berufsbildenden offenen Gymnasien oder offenen Imam-Hatip-Gymnasien wechseln können.

Mit der Entscheidung können Schüler, deren Mutter oder Vater verstorben ist, für die eine Schutzanordnung erlassen wurde oder die in einer Pflegefamilie untergebracht sind, die sich im einjährigen vorläufigen Pflegeprozess vor einer Adoption befinden, für die eine Erziehungs- oder Betreuungsmaßnahme angeordnet wurde, die einen Bericht über besonderen Förderbedarf haben oder die zu Hause oder im Krankenhaus unterrichtet werden, zum offenen Unterricht wechseln.

WER KANN DIESES RECHT IN ANSPRUCH NEHMEN

Es wurde angegeben, dass dieses Recht auch von Schülern in Anspruch genommen werden kann, die in den Hafiz-Modulen der Generaldirektion für lebenslanges Lernen des Ministeriums registriert sind, die eine Hafiz-Ausbildung in von der Präsidentschaft für Religionsangelegenheiten (Diyanet) eröffneten Koran-Kursen absolvieren und/oder eine diesen Bereich unterstützende Ausbildung in Arabisch und islamischen Grundwissenschaften erhalten, sowie von Absolventen von Mittelschulen oder Imam-Hatip-Mittelschulen, die aufgrund fehlender Präferenzwahl an keiner regulären Sekundarschule untergebracht wurden.

Die Verordnung, deren Bestimmungen vom Bildungsminister ausgeführt werden, ist mit dem Datum ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten.