Im Amtsblatt veröffentlicht: Neues Ministerium-Verbot für den Ausschank alkoholischer Getränke
Es gibt neue Vorschriften für Servicematerialien, die an Verkaufsstellen für alkoholische Getränke verwendet werden. Laut einem vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft veröffentlichten Kommuniqué dürfen Servicematerialien wie Gläser, Kelche oder Karaffen, die das Logo oder Emblem einer Getränkemarke tragen, ausschließlich für den Ausschank alkoholischer Getränke verwendet werden.
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Das vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft erstellte „Kommuniqué über Servicematerialien in Betrieben mit einer Lizenz für den offenen Ausschank alkoholischer Getränke“ wurde im Amtsblatt veröffentlicht. Mit diesem Kommuniqué wurden Regeln für die Verwendung von Servicematerialien festgelegt, die Marken, Embleme oder Logos von alkoholischen Getränken tragen und in Konsumstätten verwendet werden.
Dem Kommuniqué zufolge dürfen in solchen Betrieben Materialien, die beim Servieren von Getränken verwendet werden, deren Originalverpackung bereits geöffnet wurde – wie Gläser, Kelche, Krüge, Karaffen, Flaschenöffner und Korkenzieher, Tabletts und Eiskübel, Bierhahnvorrichtungen, spezielle Matten auf Servicetheken sowie Gefäße, Messbecher und Rührstäbchen zur Zubereitung von Getränkemischungen – ausschließlich für den Ausschank alkoholischer Getränke genutzt werden.
Auf diesen Materialien dürfen nur die Marken, Embleme oder Logos verwendet werden, die auf der Originalverpackung der für den Markt zugelassenen Getränke erscheinen; andere Angaben zu alkoholischen Getränken sind nicht zulässig. Die Verwendung dieser Materialien für andere Zwecke als den Ausschank alkoholischer Getränke ist untersagt.
Sollte festgestellt werden, dass Materialien entgegen den festgelegten Regeln verwendet werden, wird dies als Werbung oder Verkaufsförderung eingestuft und mit einem Bußgeld belegt. Die Bestimmungen des Kommuniqués treten sechs Monate nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.