Im Parlament verabschiedet: Neue Regeln für Wohnanlagen-Nebenkosten und Bauüberwachung

In der Generalversammlung der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM) wurden sechs weitere Artikel des Gesetzesentwurfs angenommen, der auch Regelungen zu den Nebenkosten in Wohnanlagen umfasst. Der Entwurf enthält neue Bestimmungen zu vielen Themen, von der Verwertung ungenutzter Immobilien bis hin zu Sanktionen für Bauüberwachungsunternehmen.

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In der Generalversammlung der TBMM wurden die Beratungen zum „Gesetzesentwurf zur Änderung des Grundbuchgesetzes, einiger anderer Gesetze sowie des Gesetzesdekrets Nr. 375“, der auch Bestimmungen zu den Nebenkosten in Wohnanlagen enthält, fortgesetzt. In der unter dem Vorsitz des stellvertretenden Parlamentspräsidenten Tekin Bingöl durchgeführten Sitzung wurden sechs weitere Artikel des Entwurfs angenommen.

Nach der Behandlung von Reden außerhalb der Tagesordnung, einminütigen Stellungnahmen der Abgeordneten, Erklärungen der Fraktionsvorsitzenden und der von den politischen Parteien eingereichten Anträge wurde mit der Beratung der Artikel des Entwurfs begonnen.

NEUE REGELUNG ZUR VERWERTUNG VON IMMOBILIEN

Im Rahmen der angenommenen Artikel wurde die Gründung neuer Unternehmen oder Genossenschaften, die Beteiligung an bestehenden Strukturen oder die Kapitalbeteiligung durch Kommunalverwaltungen, nachgeordnete Einrichtungen, Kommunalverbände sowie Unternehmen, an denen diese direkt oder indirekt beteiligt sind, von der Genehmigung des Präsidenten abhängig gemacht. Auch jede Art von Anteilsübernahme, einschließlich unentgeltlicher Übertragungen, wird in diesem Rahmen bewertet.

Mit der Regelung wird zudem ein Verfahren zur automatischen Eintragung bei Übertragungen von Immobilien im Privateigentum des Schatzamtes sowie von Immobilien, die den dem Ministerium unterstellten, zugehörigen oder verbundenen Einrichtungen gehören, eingeführt. Die Transaktionen werden gemäß dem Schreiben der eigentumsbesitzenden Behörde durchgeführt.

Der Entwurf zielt zudem darauf ab, ungenutzte Immobilien in Projekten zur Stadterneuerung, für sozialen Wohnungsbau sowie für soziokulturelle Lebensräume zu verwerten. Demnach werden 40 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung der Immobilien an die Behörde übertragen, die die Transaktion durchführt; die verbleibenden 60 Prozent können von den betreffenden Institutionen, Organisationen und Tochtergesellschaften genutzt werden.

NEUE BEDINGUNGEN FÜR BAUÜBERWACHUNGSUNTERNEHMEN

Der Gesetzesentwurf sieht auch Änderungen am „Gesetz über die Bauüberwachung“ vor. Während die Definition von „Labor“ neu gefasst wird, werden die Begriffe „Betonhersteller“ sowie „Boden- und Fundamentuntersuchungseinrichtung“ in das Gesetz aufgenommen.

Gemäß der neuen Regelung muss mindestens einer der Gesellschafter von Boden- und Fundamentuntersuchungseinrichtungen Geologe, Geophysiker oder Bauingenieur sein.

Darüber hinaus werden von Bauüberwachungs-, Labor- sowie Boden- und Fundamentuntersuchungseinrichtungen Sicherheiten verlangt. Gesellschafter von Bauüberwachungsunternehmen, die mit einem Verbot für die Annahme neuer Aufträge belegt wurden, können während der Dauer der Strafe keine technischen Aufgaben übernehmen. Gesellschafter von Unternehmen, deren Tätigkeit beendet wurde, dürfen drei Jahre lang nicht als Gesellschafter oder technisches Personal in einem anderen Bauüberwachungs- oder Laborunternehmen tätig sein.

Ähnliche Sanktionen gelten auch für Laboreinrichtungen. Bestrafte Labor-Gesellschafter dürfen für den festgelegten Zeitraum keine Aufgaben in anderen Bauüberwachungs-, Boden- und Fundamentuntersuchungs- oder Laboreinrichtungen übernehmen.

HOHE GELDSTRAFEN FÜR BETONHERSTELLER

Der Entwurf enthält auch verwaltungsrechtliche Sanktionen für Betonhersteller. Sollte festgestellt werden, dass die Ergebnisse der Prüfung von ausgehärtetem Beton nicht den einschlägigen Normen entsprechen, wird auf Vorschlag der Provinzkommission für Bauüberwachung durch die Provinzdirektion für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel ein Bußgeld in Höhe von 500.000 Lira verhängt.

Im Rahmen des vom Ministerium betriebenen Überwachungssystems wird bei fehlendem Mischeretikett oder Lieferschein bei gegossenem Beton oder bei einer Nichtübereinstimmung zwischen Mischeretikett und dem Lieferschein mit QR-Code ein Bußgeld in Höhe von 250.000 Lira gegen die Betonhersteller verhängt.