Israel wird sich im „Völkermord“-Prozess verantworten: Termin steht fest
Wie mitgeteilt wurde, findet die erste Anhörung im „Völkermord“-Verfahren, das die Republik Südafrika vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) gegen Israel angestrengt hat, am 11. und 12. Januar statt.
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Clayson Monyela, Sprecher des südafrikanischen Ministeriums für internationale Beziehungen und Zusammenarbeit, erklärte auf der Social-Media-Plattform X, dass die erste Anhörung des Verfahrens am 11. und 12. Januar in Den Haag stattfinde und die Anwälte ihre Vorbereitungen in diesem Sinne fortsetzten.
Die israelische Regierung hatte auf die Klage Südafrikas, das Israel beschuldigt, im Gazastreifen einen Völkermord an Palästinensern zu begehen, reagiert, jedoch angekündigt, den Prozess nicht zu boykottieren.
Auch das malaysische Außenministerium bezeichnete die Klage der Republik Südafrika gegen Israel als „konkreten Schritt“ zur Rechenschaftspflicht und sicherte Unterstützung zu.
Gemäß der Verfahrensordnung des IGH können die klagende und die beklagte Partei jeweils einen zusätzlichen Richter in das aus 15 Richtern bestehende Gremium berufen. Zudem kann sich das beklagte Israel in der Anhörung durch vier Anwälte vertreten lassen und dem Gericht Schreiben vorlegen, die von Vertretern unterstützender Staaten verfasst wurden.
Der IGH könnte eine einstweilige Anordnung erlassen, die Israel dazu verpflichtet, seine Angriffe im Gazastreifen einzustellen.
KLAGE GEGEN ISRAEL EINGEREICHT
Die Republik Südafrika hatte am 29. Dezember beim IGH Klage gegen Israel eingereicht, mit der Begründung, dass Israel mit seinen Handlungen im Gazastreifen seit dem 7. Oktober gegen die UN-Völkermordkonvention von 1948 verstoße, und beantragte den Erlass einstweiliger Maßnahmen gegen Israel.
In dem Antrag wurde betont, dass „die Handlungen und Unterlassungen Israels einen Völkermord darstellen, da sie mit der spezifischen Absicht begangen wurden, einen Völkermord zu begehen“, und hervorgehoben, dass die Handlungen das Ziel verfolgten, „die Palästinenser im Gazastreifen zu vernichten“.
Gemäß Artikel 9 der Völkermordkonvention kann jeder Vertragsstaat vor dem IGH Klage gegen einen anderen Vertragsstaat erheben, falls dieser gegen Bestimmungen der Konvention verstößt.
In dringenden Fällen kann der IGH einstweilige Maßnahmen anordnen, um die betreffenden Verstöße bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens zu stoppen.