Justizminister Tunç äußert sich zu Straftaten mit erhöhten Strafmaßen: Ausweitung der Vollstreckung im häuslichen Umfeld

Justizminister Yılmaz Tunç machte bemerkenswerte Aussagen zu den neuen Regelungen im Strafvollzugsgesetz und zu Straftaten, für die das Strafmaß erhöht werden soll.

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Der Journalist Sinan Burhan bewertete die bemerkenswerten Erklärungen von Minister Tunç zu den neuen Regelungen im Strafvollzugsgesetz bei tv100.

Justizminister Tunç erklärte, dass die Strafen für Delikte wie vorsätzliche Körperverletzung, Körperverletzung mit schwerer Folge und Bedrohung erhöht werden sollen, und fügte hinzu, dass der Anwendungsbereich für das Schießen mit Schusswaffen in bewohnten Gebieten erweitert wird. Auch Schreckschusswaffen werden in diesen Straftatbestand einbezogen, wobei eine Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren vorgesehen ist. Sollte die Tat bei Veranstaltungen wie Hochzeiten, Verlobungen oder Abschiedsfeiern für Wehrpflichtige begangen werden, wird das Strafmaß um die Hälfte bis auf das Doppelte erhöht.

HAFTSTRAFE FÜR NÖTIGUNG IM STRASSENVERKEHR

Gemäß der neuen Regelung wird die Strafe für das Führen eines Fahrzeugs unter Alkohol- oder Drogeneinfluss von 6 Monaten auf bis zu 2 Jahre angehoben. Zudem wird das Blockieren von Straßen im Verkehr als eigenständiger Straftatbestand definiert, und Täter, die dieses Delikt begehen, werden mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Jahren bestraft.

NEUREGELUNG FÜR ORGANISATIONSKRIMINALITÄT

Im Einklang mit einer Aufhebungsentscheidung des Verfassungsgerichts werden die Tatbestandsmerkmale und das Strafmaß für das Begehen von Straftaten im Namen einer Organisation, ohne selbst Mitglied zu sein, neu festgelegt. Auch für die Gründung, Leitung und Mitgliedschaft in einer Organisation sind Strafverschärfungen vorgesehen.

Bei vorsätzlich begangenen Straftaten wird die Untergrenze der Strafe von 1 Jahr und 6 Monaten auf 3 Jahre angehoben; bei fahrlässig begangenen Straftaten (ausgenommen fahrlässige Tötung) von 3 auf 5 Jahre.

VERLÄNGERUNG DER VOLLSTRECKUNGSZEITEN IM HÄUSLICHEN UMFELD

Mit der neuen Regelung wird die Dauer der Vollstreckung im häuslichen Umfeld für bestimmte Sonderfälle verlängert:

Für Frauen, Kinder und Personen über 65 Jahren von 1 auf 3 Jahre,

für Personen über 70 Jahren von 2 auf 4 Jahre,

für Personen über 75 Jahren können Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren im häuslichen Umfeld vollstreckt werden.

Für Personen über 80 Jahren kann dieser Zeitraum auf bis zu 6 Jahre verlängert werden.

Darüber hinaus kann die Vollstreckung von Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren aufgrund von Krankheit oder Behinderung im häuslichen Umfeld auf bis zu 10 Jahre ausgedehnt werden. Bei Strafen, die aufgrund einer Entbindung verhängt wurden, wird dieser Zeitraum ebenfalls von 3 auf 5 Jahre erhöht.