Kassationsgericht stoppt Rentenkürzungen der SGK! Grundsatzurteil gefällt

Der Kassationsgerichtshof hat eine bemerkenswerte Entscheidung bezüglich der Kürzung von Rentenzahlungen getroffen. Es wurde geurteilt, dass die Kürzung der Rente eines Ruheständlers, der zwar in den Unterlagen der Sozialversicherungsanstalt (SGK) als beschäftigt geführt wurde, aber tatsächlich nicht arbeitete, rechtswidrig ist.

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Die Kürzung der Rente eines Ruheständlers, der nach seiner Entlassung einen Prozess auf Wiedereinstellung gewonnen hatte, vom Arbeitgeber jedoch nicht wieder eingestellt wurde, wurde gerichtlich aufgehoben. Der Kassationsgerichtshof entschied, dass die Rente einer Person, die tatsächlich nicht arbeitet, nicht aufgrund einer Meldung in den SGK-Unterlagen gekürzt werden darf, und ordnete die Rückerstattung der vorgenommenen Kürzungen an.

PROZESS AUF WIEDEREINSTELLUNG GEWONNEN, ABER NICHT WIEDER EINGESTELLT

Der pensionierte Arbeitnehmer reichte nach seiner Entlassung aus der Fabrik, in der er arbeitete, Klage auf Wiedereinstellung ein. Obwohl das Gericht der Klage stattgab, stellte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht wieder ein. Dennoch wurde der Sozialversicherungsanstalt (SGK) gemeldet, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit wieder aufgenommen habe.

SGK KÜRZTE DIE RENTE

Die SGK legte diese Meldung zugrunde und nahm eine Kürzung der Rente vor, da sie davon ausging, dass der Rentner tatsächlich arbeitete. Daraufhin wandte sich der pensionierte Arbeitnehmer an das Gericht, erklärte, dass der Vorgang rechtswidrig sei, und forderte die Rückzahlung der von der SGK einbehaltenen Beträge.

GLEICHE ENTSCHEIDUNG VON LOKALGERICHT UND BERUFUNGSINSTANZ

Das zuständige 1. Zivilgericht (Arbeitsgericht) von Kırşehir hob die Kürzungsmaßnahme der SGK auf und entschied auf Rückerstattung der von der Rente einbehaltenen Beträge.

Die SGK legte gegen das Urteil Berufung beim 10. Zivilsenat des Regionalgerichts Ankara ein. Das Berufungsgericht wies den Einspruch der Behörde jedoch zurück und bestätigte das Urteil des Lokalgerichts.

DAS KASSATIONSGERICHT HAT DAS LETZTE WORT GESPROCHEN

Nach der Berufungsentscheidung landete der Fall vor dem 10. Zivilsenat des Kassationsgerichtshofs. Die SGK forderte die Aufhebung des Urteils mit der Begründung, dass der Vorgang rechtmäßig sei, das Urteil auf einer unvollständigen Prüfung beruhe und ein Fehler bezüglich der Anwaltskosten vorliege.

Der Kassationsgerichtshof stellte jedoch fest, dass die an den Arbeitnehmer gezahlten Löhne und die eingezahlten Sozialversicherungsbeiträge als gesetzliche Zahlungen für den Zeitraum zu betrachten sind, in dem er aufgrund einer ungültigen Kündigung nicht beschäftigt wurde. Daher kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Kürzung der Rente und die Forderung für den betreffenden Zeitraum nicht rechtmäßig waren.

Der Senat wies den Revisionsantrag der SGK zurück und ordnete die Rückerstattung der von der Rente des Rentners vorgenommenen Kürzungen an. Es wurde bekannt, dass das als Präzedenzfall geltende Urteil am 6. Mai 2026 gefällt wurde.