Kritische Entwicklung bei der Zwangsverwaltung von Kommunen: Entscheidung im Gerichtsverfahren gefallen

Im Verfahren vor dem 9. Verwaltungsgericht Istanbul zur Aufhebung der „Amtsenthebung“ des Bürgermeisters von Esenyurt, Prof. Dr. Ahmet Özer, und der „Einsetzung eines Zwangsverwalters für die Gemeinde“ wurde eine Entscheidung getroffen.

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Das Verwaltungsgericht stufte den Einwand, dass Absatz 2 von Artikel 46 des Gemeindegesetzes verfassungswidrig sei, als schwerwiegend ein und beschloss, beim Verfassungsgericht einen „Antrag auf konkrete Normenkontrolle“ zu stellen.

Der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Tolga Şirin, der die Entscheidung bekannt gab, erklärte: „Auf Antrag der Republikanischen Volkspartei (CHP) hatte ich ein Gutachten zur Verfassungswidrigkeit der Artikel 45/2 und 46 des Gemeindegesetzes Nr. 5393 verfasst.

Das 9. Verwaltungsgericht Istanbul hat nun im Einklang mit unserem Gutachten eine Entscheidung zur konkreten Normenkontrolle getroffen. Das Verfassungsgericht sollte die entsprechenden Bestimmungen nach Abschluss der Prüfung für nichtig erklären.

Diese Nachricht ist ein Vorbote für eine grundlegende Lösung bei allen Ernennungen von Zwangsverwaltern“, so Şirin.

„DIE GRUNDLAGE FÜR DIE ENTSCHEIDUNGEN ZUR ZWANGSVERWALTUNG WIRD DAMIT WEGFALLEN“

Auch Hüseyin Ersöz, einer der Anwälte von Özer, äußerte sich zu der Entwicklung wie folgt:

„Im Verfahren, das wir vor dem 9. Verwaltungsgericht Istanbul zur Aufhebung der ‚Amtsenthebung‘ des Bürgermeisters von Esenyurt, Prof. Dr. Ahmet Özer, und der ‚Einsetzung eines Zwangsverwalters für die Gemeinde‘ angestrengt haben, wurde eine Entscheidung getroffen.

Das Verwaltungsgericht stufte unseren Einwand, dass Absatz 2 von Artikel 46 des Gemeindegesetzes verfassungswidrig sei, als schwerwiegend ein und beschloss, beim Verfassungsgericht einen ‚Antrag auf konkrete Normenkontrolle‘ zu stellen.

Diese Entscheidung bedeutet zwar nicht die ‚Aufhebung der Entscheidung zur Zwangsverwaltung‘, führt jedoch zu einem Ergebnis, das die Prüfung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzesartikels ermöglicht, auf dem die Ernennung des Zwangsverwalters beruht.

Sollte das Verfassungsgericht im Rahmen der konkreten Normenkontrolle eine Verfassungswidrigkeit feststellen und Artikel 46/2 des Gemeindegesetzes für nichtig erklären, würde die Grundlage für die umstrittenen Entscheidungen zur Zwangsverwaltung vollständig entfallen.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichts ist nicht nur für unsere Demokratie von Bedeutung, sondern auch im Hinblick auf das Wahlrecht sowie die Trennung von Zentral- und Kommunalverwaltung...“