Neue Regelung bei Scheidungsverfahren: „Es wurde festgestellt, dass eine Belastung auferlegt wird“
Das 18. Familiengericht Ankara hat Artikel 166 des Zivilgesetzbuches, der die „Zerrüttung der Ehe“ regelt, vor das Verfassungsgericht gebracht. Das Gericht hob die Regelung auf, die vorsah, dass Paare, deren Scheidungsantrag abgelehnt wurde, drei Jahre warten müssen, bevor sie erneut einen Antrag mit der Begründung der „tiefgreifenden Zerrüttung der Ehe“ stellen können.
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Das 18. Familiengericht Ankara hat den Absatz von Artikel 166 des Zivilgesetzbuches, der die „Zerrüttung der Ehe“ regelt und besagt: „Wird die Klage aus einem der Scheidungsgründe abgewiesen und konnte das gemeinsame Leben aus welchem Grund auch immer seit dem Datum der Rechtskraft dieser Entscheidung drei Jahre lang nicht wiederhergestellt werden, so gilt die Ehe als tiefgreifend zerrüttet und die Scheidung wird auf Antrag eines der Ehegatten ausgesprochen“, wegen Verfassungswidrigkeit vor das höchste Gericht gebracht.
„ÜBER EINEN UNANGEMESSENEN ZEITRAUM HINWEG“
Das Verfassungsgericht (AYM), das den Antrag prüfte, betonte, dass die Drei-Jahres-Frist in Fällen, in denen das gemeinsame Leben nicht wiederhergestellt werden konnte, ein zu langer Zeitraum für eine Scheidungsentscheidung sei. In der Entscheidung heißt es:
„Es wurde festgestellt, dass den Betroffenen in Fällen, in denen das gemeinsame Leben nicht wiederhergestellt werden konnte, über einen unangemessenen Zeitraum hinweg die Möglichkeit verwehrt blieb, eine Scheidungsentscheidung zu erwirken, und dass den Betroffenen, die die Ehe über einen langen Zeitraum nicht beenden konnten, eine unzumutbare Belastung auferlegt wurde. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen wurde der Schluss gezogen, dass die Regelung, die kein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Ziel des Schutzes der Institution Familie herstellt, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das Unterprinzip der Proportionalität verletzt.“
Die Entscheidung tritt in 9 Monaten in Kraft.