Neue Regelung zum Werbeverbot für Anwälte: Verbot für Internet und soziale Medien eingeführt
Die Verordnung zum Werbeverbot für Anwälte wurde angepasst. Anwälte dürfen in Online-Medien keine Werbung schalten oder entgegennehmen und keine Handlungen vornehmen, die Inhalte über ihre Person hervorheben. Die Entscheidung wurde im Amtsblatt veröffentlicht.
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Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Werbeverbot der Union der Türkischen Anwaltskammern, die die Verfahren und Grundsätze bezüglich des Werbeverbots im Anwaltsberuf regelt, wurde im Amtsblatt veröffentlicht und ist in Kraft getreten.
Demnach wurde mit der Änderung der Verordnung das Verfahren zur Versendung eines Mahnschreibens bei Verstößen gegen das Werbeverbot abgeschafft. Bei Verstößen gegen das Werbeverbot wird nun von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren gegen den Anwalt eingeleitet und dem Betroffenen ein Schreiben zugestellt, das auch die Aufforderung zur Stellungnahme enthält.
Anwälte dürfen in Online-Medien keine Handlungen vornehmen, die Inhalte, die sie selbst erstellt haben, erstellen ließen oder die über sie erstellt wurden, gegen Entgelt oder unentgeltlich hervorheben.
ANWÄLTE DÜRFEN KEINE WERBUNG SCHALTEN ODER ENTGEGENNEHMEN
Anwälten ist es untersagt, Verknüpfungen zu verwenden, die Internetnutzer auf ihre eigene Website oder von ihrer eigenen Website auf eine andere Seite weiterleiten; zudem dürfen sie in Online-Medien keine Werbung schalten oder entgegennehmen.
Anwälte dürfen keine Beiträge veröffentlichen, die werblichen Charakter haben und sich auf ihr Leben, ihre Einkünfte oder ihre beruflichen Tätigkeiten beziehen, sofern diese mit ihrer beruflichen Identität in Verbindung gebracht werden können.
In schriftlichen, akustischen, visuellen und Online-Kommunikationsmitteln müssen Anwälte bei der Verwendung ihres Titels sowie bei Beiträgen über ihr Privatleben Verhaltensweisen vermeiden, die den Ruf des Berufsstandes schädigen könnten.
AUCH SCHRIFTLICHE UND VISUELLE BEITRÄGE SIND UNTERSAGT
Anwälte müssen in sozialen Medien und im Internet bei Sendungen, an denen sie teilnehmen, jegliches Verhalten vermeiden, das als Werbung ausgelegt werden könnte, sowie jegliche Erklärungen und Beiträge unterlassen, die den Ruf ihres Berufs schädigen. Sie dürfen keine Sendungen ausstrahlen oder schriftliche bzw. visuelle Beiträge veröffentlichen, indem sie allgemeine und abstrakte Informationen teilen, die für jeden zugänglich sind, mit dem Ziel, Aufträge zu erhalten.
Auch bei Gesprächen mit Mandanten oder potenziellen Mandanten müssen Ort, Umgebung und Inhalt dem Zweck des Gesprächs angemessen sein, der Würde des Anwaltsberufs entsprechen und dürfen nicht gegen das Werbeverbot verstoßen.
Bei den genannten Gesprächen ist die Vertraulichkeitsregel einzuhalten.