Neuregelung beim Kurzarbeitergeld: SGK kann diese Anträge nun direkt ablehnen
Die Verordnung, die das Kurzarbeits- und Kurzarbeitergeldmodell für Fälle regelt, in denen Arbeitgeber aufgrund zwingender Gründe wie allgemeiner wirtschaftlicher, sektoraler oder regionaler Krisen oder allgemeiner Epidemien die wöchentliche Arbeitszeit im Betrieb vorübergehend reduzieren, wurde überarbeitet. Künftig werden Anträge von Betrieben, die nicht unmittelbar von Katastrophen betroffen sind, direkt abgelehnt.
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Die vom Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit erstellte Verordnung über die Verfahren und Grundsätze zur Kurzarbeit und zum Kurzarbeitergeld wurde im Amtsblatt (Resmi Gazete) veröffentlicht.
Mit der veröffentlichten Verordnung wurde die auf 3 Monate begrenzte Kurzarbeitsdauer nicht geändert. Falls ein Arbeitgeber zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit derselben Begründung mehrfach Kurzarbeit beantragt, wird die 3-monatige Frist ab dem Beginn der Kurzarbeit gemäß dem ersten Antrag berechnet.
Wie NTV berichtet, kann das vom Arbeitgeber für jeden Versicherten festgelegte Datum für den Beginn der Kurzarbeit unterschiedlich sein, sofern es innerhalb des festgelegten Kurzarbeitszeitraums liegt. Der beantragte Kurzarbeitszeitraum darf für den Betrieb nicht weniger als 4 Wochen betragen.
Bei der Beantragung von Kurzarbeit gilt für den Betrieb: Die im Betrieb oder in einem Teil des Betriebs angewandte Kurzarbeitszeit darf nicht weniger als ein Drittel der wöchentlichen normalen Arbeitszeit des Betriebs betragen. Für den Versicherten kann die Kurzarbeitszeit, sofern sie nicht null ist, auf weniger als ein Drittel festgelegt werden.
Mit der Verordnung wurden auch die Bedingungen für den Anspruch auf das Kurzarbeitergeld präzisiert. Damit ein Versicherter Kurzarbeitergeld beziehen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Kurzarbeitsantrag des Arbeitgebers muss als angemessen bewertet werden, der Versicherte muss in den letzten 120 Tagen vor Beginn der Kurzarbeit in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben und in den letzten 3 Jahren mindestens 450 Tage versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein und Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt haben.
Das Gehalt und das Kurzarbeitergeld für die nicht gearbeiteten Wochenfeiertage, nationalen Feiertage und allgemeinen Feiertage des Versicherten, der Kurzarbeit leistet, werden anteilig zur Kurzarbeitszeit vom Arbeitgeber und der İŞKUR gezahlt.
In der bisherigen Regelung wurde die Bestimmung, dass das Kurzarbeitergeld außer für Unterhaltszahlungen nicht gepfändet, übertragen oder abgetreten werden darf, wie folgt neu gefasst: "Es darf außer für Unterhaltszahlungen keiner Steuer oder Abzug unterworfen werden (mit Ausnahme der Stempelsteuer), und es darf nicht mehr als ein Zehntel davon gepfändet, übertragen oder abgetreten werden."