Bemerkenswerte Entscheidung von Nike zur Türkei: Online-Shopping gestoppt

Die Sportbekleidungsmarke Nike hat den Online-Verkauf in die Türkei aufgrund der neuen Steuerregelungen für aus dem Ausland eingeführte Produkte eingestellt.

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Nike hat angekündigt, dass das Unternehmen aufgrund der neuen Zollbestimmungen für aus dem Ausland in die Türkei eingeführte Produkte beschlossen hat, den Online-Verkauf vorübergehend auszusetzen. 

In einer diesbezüglichen Erklärung des Unternehmens heißt es:

"Wir prüfen weiterhin die Auswirkungen der jüngsten Änderungen der türkischen Zollvorschriften auf das Einkaufserlebnis unserer Kunden in der Türkei. 

Da wir als Nike in diesem Prozess nicht garantieren können, dass die Bestellungen unserer Kunden reibungslos und pünktlich ankommen, sind wir leider gezwungen, Online-Bestellungen aus der Türkei vorerst auszusetzen.


ÜBER DIE ÄNDERUNG DER ZOLLVORSCHRIFTEN

Die Gesetzesänderung erfolgte, nachdem Handelsminister Ömer Bolat erklärt hatte, dass man die Mikroimporte aus dem Ausland, insbesondere durch den chinesischen Anbieter Temu, genau beobachte.

Die Präsidialdekrete wurden im Amtsblatt veröffentlicht. Mit dem Beschluss zur Änderung des Beschlusses über die Anwendung einiger Artikel des Zollgesetzes Nr. 4458 wurden die Pauschalsteuersätze für aus dem Ausland eingeführte Waren geändert.

In dem im Amtsblatt veröffentlichten und vom Präsidenten unterzeichneten Beschluss zum Zollgesetz Nr. 4458 heißt es:

"Der erste Absatz von Artikel 62 des Beschlusses über die Anwendung einiger Artikel des Zollgesetzes Nr. 4458, der mit dem Beschluss des Ministerrates vom 29.9.2009 mit der Nummer 2009/15481 in Kraft getreten ist, wurde wie folgt geändert: Auf Waren, die einer natürlichen Person per Post oder Expressfracht zugestellt werden, keine kommerzielle Menge oder Beschaffenheit aufweisen und deren Wert 30 Euro nicht übersteigt, sowie auf Waren der Art Arzneimittel, deren Wert 1500 Euro nicht übersteigt, wird eine einheitliche Pauschalsteuer erhoben: 30 Prozent bei direktem Bezug aus EU-Ländern, 60 Prozent bei Bezug aus anderen Ländern; bei Waren, die in der Liste (IV) des Gesetzes über die Sonderverbrauchsteuer Nr. 4760 vom 6.6.2002 aufgeführt sind, kommen zu den oben genannten Sätzen weitere 20 Prozent hinzu. Der Begriff '150' in Buchstabe (b) des ersten Absatzes von Artikel 126 desselben Beschlusses wurde durch '30' ersetzt."