Präsidentschaft für Stadterneuerung gegründet

Mit der Unterschrift des AKP-Vorsitzenden und Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan wurde die Präsidentschaft für Stadterneuerung ins Leben gerufen. Die Entscheidung wurde im Amtsblatt veröffentlicht.

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Laut der im Amtsblatt veröffentlichten Entscheidung, die mit der Unterschrift des AKP-Vorsitzenden und Präsidenten Erdoğan versehen wurde, ist die Präsidentschaft für Stadterneuerung gegründet worden. Für die dem Ministerium für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel unterstellte Behörde wurden 2665 Stellen geschaffen.

In der Entscheidung heißt es:

„PRÄSIDIALDEKRET ÜBER DIE ÄNDERUNG EINIGER PRÄSIDIALDEKRETE

Dekretnummer: 153

ARTIKEL 1 – Buchstabe (ı) des ersten Absatzes von Artikel 97 des Präsidialdekrets Nr. 1 über die Organisation der Präsidentschaft wurde aufgehoben.


ARTIKEL 2 – Buchstabe (f) des ersten Absatzes von Artikel 99 des Präsidialdekrets Nr. 1 wurde aufgehoben.


ARTIKEL 3 – Nach Buchstabe (d) des ersten Absatzes von Artikel 100 des Präsidialdekrets Nr. 1 wurden die folgenden Buchstaben hinzugefügt und die nachfolgenden Buchstaben wurden entsprechend neu nummeriert.


e) Die Festlegung der Verfahren und Grundsätze für die allgemeine Planung, Programmierung, Durchführbarkeit, Projektierung, den Betrieb, den Finanzierungsbedarf und die Investitionsprioritäten in Bezug auf die Infrastruktursysteme der lokalen Verwaltungen sowie für die Planung, Projektierung und den Bau technischer Infrastruktureinrichtungen in Übereinstimmung mit räumlichen Strategieplänen, Umweltplänen und Bebauungsplänen, einschließlich aller diesbezüglichen Studien, Projekte, Baugenehmigungen und Nutzungsgenehmigungen,


f) Die Zusammenarbeit und Koordination zwischen lokalen Behörden beim Aufbau technischer Infrastruktureinrichtungen und Infrastrukturverbänden sicherzustellen, beratend tätig zu sein und ein Inventar der technischen Infrastruktureinrichtungen zu führen,


ARTIKEL 4 – Nach dem Buchstaben (d) des ersten Absatzes von Artikel 105 des Präsidialdekrets Nr. 1 wurde der folgende Buchstabe hinzugefügt und die nachfolgenden Buchstaben wurden entsprechend neu nummeriert.


e) Projekte für jegliche Infrastruktur, mehrstöckige Bauwerke und Brückenkreuzungen im Rahmen des Buchstabens (ğ) des ersten Absatzes von Artikel 97 zu erstellen oder erstellen zu lassen,


ARTIKEL 5 – Artikel 106 des Präsidialdekrets Nr. 1 wurde aufgehoben.


ARTIKEL 6 – Nach dem fünfundfünfzigsten Abschnitt des Präsidialdekrets Nr. 4 über die Organisation der den Ministerien unterstellten, zugehörigen und verbundenen Institutionen und Organisationen sowie anderer Institutionen und Organisationen wurde der folgende Abschnitt hinzugefügt und die nachfolgenden Abschnittsnummern wurden entsprechend neu nummeriert.


SECHSUNDFÜNFZIGSTER ABSCHNITT


Präsidentschaft für Stadterneuerung


Zweck


ARTIKEL 792/İ- (1) Zweck dieses Abschnitts ist es, die Organisation, die Aufgaben, die Befugnisse und die Verantwortlichkeiten der Präsidentschaft für Stadterneuerung festzulegen, die eingerichtet wurde, um Stadterneuerungsmaßnahmen in Gebieten mit Katastrophenrisiko sowie auf Grundstücken und Flächen mit risikobehafteten Gebäuden außerhalb dieser Gebiete durchzuführen.


Definitionen


ARTIKEL 792/J- (1) In diesem Abschnitt bezeichnen:


a) Minister: Den Minister für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel,

b) Ministerium: Das Ministerium für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel,

c) Präsident: Den Präsidenten für Stadterneuerung,

ç) Präsidentschaft: Die Präsidentschaft für Stadterneuerung.


Gründung


ARTIKEL 792/K- (1) Zur Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse, die durch das Gesetz Nr. 6306 über die Umgestaltung von Gebieten unter Katastrophenrisiko vom 16.05.2012, die einschlägige Gesetzgebung und dieses Kapitel übertragen wurden, wurde die Präsidentschaft für Stadterneuerung mit eigener Rechtspersönlichkeit, Sonderhaushalt, Sitz in Ankara und Unterstellung unter das Ministerium gegründet.


Organisation


ARTIKEL 792/L- (1) Die Präsidentschaft besteht aus einer Zentral- und einer Regionalorganisation.


Aufgaben und Befugnisse der Präsidentschaft


ARTIKEL 792/M- (1) Die Aufgaben und Befugnisse der Präsidentschaft sind wie folgt:


a) Die Erfüllung der durch das Gesetz Nr. 6306 übertragenen Aufgaben und die Ausübung der entsprechenden Befugnisse.


b) Die Ausarbeitung der Gesetzgebung zur Umgestaltung von Gebäuden und Gebieten, die einem Katastrophenrisiko ausgesetzt sind.


e) Die Durchführung der notwendigen Vorbereitungsarbeiten für die Ausweisung von Stadterneuerungs- und Entwicklungsgebieten gemäß Artikel 73 des Gemeindegesetzes Nr. 5393 vom 03.07.2005 sowie für die Ausweisung von Erneuerungsgebieten im Rahmen des Gesetzes Nr. 5366 vom 16.06.2005 über die Erneuerung, den Schutz und die Nutzung abgenutzter historischer und kultureller Vermögenswerte.


ç) Die vom Minister übertragenen sonstigen Aufgaben wahrnehmen.


Präsident


ARTIKEL 792/N- (1) Der Präsident ist der oberste Vorgesetzte der Präsidentschaft.


(2) Der Präsident ist gegenüber dem Minister für die Durchführung der in diesem Abschnitt genannten Dienstleistungen verantwortlich.


Stellvertretende Präsidenten


ARTIKEL 792/O- (1) Zur Unterstützung des Präsidenten bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentschaft, zur Erfüllung der vom Präsidenten übertragenen Aufgaben sowie zur Vertretung des Präsidenten im Bedarfsfall können zwei stellvertretende Präsidenten ernannt werden.


Dienststellen


ARTIKEL 792/Ö- (1) Die Zentrale der Präsidentschaft besteht aus den folgenden Dienststellen:


a) Generaldirektion für Stadterneuerung.

b) Generaldirektion für Stadterneuerung Marmara.

e) Generaldirektion für Immobilien- und Ressourcenentwicklung.

c) Abteilung für risikobehaftete Gebäude.

d) Abteilung für Stadtplanung.

e) Abteilung für Bau und Projekte.

f) Abteilung für Überwachung und Bewertung.

g) Abteilung für Strategie und Finanzierung.

g) Abteilung für Personal und Ausbildung.

h) Abteilung für Unterstützungsdienste.

ı) Rechtsberatung.

i) Beratungsstelle für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.


(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Dienststellen der Präsidentschaft werden durch eine von der Präsidentschaft erlassene Verordnung in Übereinstimmung mit dem in diesem Abschnitt genannten Tätigkeitsbereich geregelt.


Provinzorganisation


ARTIKEL 792/P- (1) Die Provinzorganisation der Präsidentschaft besteht aus den in jeder Provinz eingerichteten, direkt der Zentrale unterstellten Direktionen für Stadterneuerung.


(2) Die Arbeitsverfahren und Grundsätze der Direktionen für Stadterneuerung werden durch eine von der Präsidentschaft erlassene Verordnung geregelt.


Beschäftigung von Experten


ARTIKEL 792/R- (1) In der Zentrale der Präsidentschaft können gemäß Artikel 41 des Zusatzanhangs zum Gesetz über Staatsbeamte Nr. 657 vom 14.07.1965 Experten für Stadterneuerung und Assistenzexperten für Stadterneuerung beschäftigt werden, die über Befugnisse zur Recherche, Analyse, Inspektion, Prüfung, Untersuchung und Ermittlung verfügen.


Gründung von Unternehmen


ARTIKEL 792/S- (1) Die Präsidentschaft kann per Präsidialdekret Unternehmen gründen oder sich an bestehenden Unternehmen beteiligen.


Koordination und Zusammenarbeit


ARTIKEL 792/Ş- (1) Die Präsidentschaft ist befugt, in Angelegenheiten, die ihre Aufgaben betreffen, die Zusammenarbeit und Koordination mit öffentlichen Institutionen und Organisationen, Universitäten, Kommunalverwaltungen, Nichtregierungsorganisationen, dem Privatsektor und internationalen Organisationen sicherzustellen.


(2) Auf Anforderung der Präsidentschaft teilen öffentliche Institutionen und Organisationen die von ihnen erstellten digitalen und nicht-digitalen Daten sowie Inventarinformationen, die für die Stadterneuerung verwendet werden können, unter Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten Nr. 6698 vom 24.03.2016 mit der Präsidentschaft.


Verweise


ARTIKEL 792/T- (1) Verweise in der Gesetzgebung auf das Ministerium in Bezug auf die Aufgaben, die der Präsidentschaft im Rahmen dieses Präsidialdekrets übertragen wurden, gelten als Verweise auf die Präsidentschaft.


Übergangsbestimmungen


ÜBERGANGSARTIKEL 1- (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels:


a) Die als direkt dem Zentrum unterstellte Außenstellen des Ministeriums in den Provinzen Bursa, Istanbul und Izmir eingerichteten Direktionen für Infrastruktur und Stadterneuerung wurden geschlossen.


b) Alle Arten von beweglichen Gütern, Fahrzeugen, Werkzeugen, Ausrüstungen, Materialien und Inventar, die von der aufgehobenen Generaldirektion für Infrastruktur- und Stadterneuerungsdienste des Ministeriums sowie den aufgehobenen Direktionen für Infrastruktur und Stadterneuerung in den Provinzen Istanbul und Izmir genutzt wurden; alle Aufzeichnungen, Dokumente sowie Softwareanwendungen, Datenbanken und Dienstleistungsserver in schriftlicher und elektronischer Form, die dieser Generaldirektion und den Direktionen gehörten; sowie Schulden, Forderungen, Rechte und Verpflichtungen, die aus den von dieser Generaldirektion und den Direktionen durchgeführten Dienstleistungen resultieren, gelten als auf die Präsidentschaft übertragen.


c) Die Aufgaben derjenigen, die in der aufgehobenen Generaldirektion für Infrastruktur- und Stadterneuerungsdienste des Ministeriums die Positionen des Generaldirektors, des stellvertretenden Generaldirektors und des Abteilungsleiters innehatten, enden ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf.


ç) Für die Ernennung derjenigen, die in den Stellen und Positionen des Ministeriums beschäftigt sind und in der aufgehobenen Generaldirektion für Infrastruktur- und Stadterneuerungsdienste, in den Infrastruktur- und Stadterneuerungseinheiten der Provinzdirektionen für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel sowie in den aufgehobenen Direktionen für Infrastruktur und Stadterneuerung in den Provinzen Istanbul und Izmir tätig waren, gelten die Bestimmungen des Zusatzartikels 33 des Gesetzesdekrets Nr. 375.


(2) Dienstleistungen, die von der Präsidentschaft erbracht werden müssen, sowie Zahlungen, die im Rahmen des Gesetzes Nr. 6306 zu leisten sind, werden weiterhin von den zuständigen zentralen und regionalen Einheiten des Ministeriums ausgeführt, bis die entsprechenden Einheiten innerhalb der Präsidentschaft eingerichtet und betriebsbereit sind.


(3) Der Minister ist befugt, Zweifel auszuräumen, Probleme zu lösen und die Umsetzung in Angelegenheiten zu leiten, die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergeben können.


ARTIKEL 7- Die in der beigefügten Liste (1) aufgeführten Stellen und Positionen werden aufgehoben und aus den entsprechenden Tabellen im Anhang des Präsidialdekrets Nr. 2 über allgemeine Stellen und Verfahren im Abschnitt des Ministeriums für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel gestrichen; die in der beigefügten Liste (2) aufgeführten Stellen werden geschaffen und als Abschnitt „Präsidentschaft für Stadterneuerung“ in die Tabelle (I) im Anhang des Präsidialdekrets Nr. 2 aufgenommen.


ARTIKEL 8- Die Zeilen „PRÄSIDENT FÜR STADTERNEUERUNG“ und „VIZEPRÄSIDENTEN FÜR STADTERNEUERUNG“ wurden der Tabelle (I) im Anhang des Präsidialdekrets Nr. 3 über Ernennungsverfahren für hochrangige öffentliche Führungskräfte sowie in öffentlichen Institutionen und Organisationen hinzugefügt.


ARTIKEL 9- Dieses Präsidialdekret tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.


ARTIKEL 10- Der Präsident führt die Bestimmungen dieses Präsidialdekrets aus.


MINISTER ÖZHASEKİ HATTE ES ANGEKÜNDIGT


Der Minister für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel, Mehmet Özhaseki, hatte in einer Erklärung am Vortag mitgeteilt, dass sie eine Präsidentschaft für Stadterneuerung gründen wollen, und erklärt: „Unter der Präsidentschaft wird es drei Generaldirektionen geben. Die erste wird ausschließlich Istanbul betreuen, die zweite wird die Türkei betreuen, und die dritte Generaldirektion wird Ressourcen generieren.“