Reaktion der Anwaltskammer Istanbul auf Minister Gürlek: 'Eine Erklärung, die ihre Befugnisse überschreitet' – Versuch, das Recht auf Verteidigung einzuschränken

Die Anwaltskammer Istanbul hat auf die Äußerung von Justizminister Akın Gürlek reagiert, wonach eine 'gesetzliche Lücke' bezüglich der Treffen von Inhaftierten mit ihren Anwälten bestehe.

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Die Anwaltskammer reagierte auf die Äußerung von Minister Gürlek, es gebe eine 'gesetzliche Lücke' bei den Treffen von Inhaftierten mit ihren Anwälten, und erklärte, dass das Recht auf Verteidigung nicht eingeschränkt werden dürfe. Die Kammer betonte, dass die geltenden gesetzlichen Regelungen eindeutig seien und das Problem nicht in der Gesetzgebung, sondern in der Praxis in den Gefängnissen sowie in der Überbelegung liege. Die schriftliche Erklärung der Anwaltskammer Istanbul zu diesem Thema lautet wie folgt:

"Gestern Abend wurde vom Justizminister eine Erklärung abgegeben, die ihre Befugnisse überschreitet und darauf abzielt, das Recht auf Verteidigung einzuschränken. In der Erklärung wurde behauptet, dass eine 'gesetzliche Lücke' bei den Treffen von Inhaftierten mit ihren Anwälten und der Übermittlung von Notizen bestehe, und es wurde angekündigt, dass diesbezüglich eine gesetzliche Neuregelung vorgenommen werde. Dabei gibt es in dieser Hinsicht keinerlei gesetzliche Lücke. Gemäß Artikel 154 der Strafprozessordnung kann der Beschuldigte oder Angeklagte jederzeit und ohne Vorlage einer Vollmacht seinen Verteidiger in einer Umgebung treffen, in der das Gespräch von Dritten nicht gehört werden kann. Der Schriftverkehr dieser Personen mit ihrem Verteidiger darf keiner Kontrolle unterzogen werden.

'DAS PROBLEM LIEGT NICHT IN DER GESETZGEBUNG, SONDERN IN DER ANWENDUNG'

Das in Artikel 36 der Verfassung garantierte Recht auf ein faires Verfahren und die Unschuldsvermutung machen die Vertraulichkeit und Kontinuität der Beziehung zwischen dem Inhaftierten und seinem Verteidiger zwingend erforderlich. Das Recht auf ein Treffen mit einem Anwalt ist kein Privileg, das dem Anwalt gewährt wird, sondern ein wesentlicher Bestandteil des Rechts des Bürgers auf Verteidigung. Das Recht auf Verteidigung gilt immer, überall und für jeden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Artikel 26 der Verfassung und Artikel 10 der EMRK jeder das Recht und die Freiheit hat, seine Meinung zu äußern sowie Informationen zu empfangen und weiterzugeben. Es ist unbestreitbar, dass auch Inhaftierte, deren Wahlrecht sogar unter verfassungsrechtlichem Schutz steht, über Meinungsfreiheit verfügen. Der Zustand der Inhaftierung oder Verurteilung ist eine Maßnahme, die den Einzelnen lediglich in seiner Freiheit einschränkt; es ist keine 'Strafe', die die Meinungsfreiheit aufhebt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Problem keine 'Lücke', sondern die Praxis der Einschränkung ist. Das Problem liegt nicht in der Gesetzgebung, sondern in der Anwendung. Insbesondere in vielen Gefängnissen, allen voran in Silivri, wird aufgrund der massiven Überbelegung und des Mangels an ausreichend vielen Besuchsräumen eine faktische Besuchsbeschränkung praktiziert, die dazu führt, dass Anwälte den ganzen Tag warten müssen.

Die faktische Einschränkung des Rechts auf Verteidigung unter Bedingungen extremer Überbelegung sollte nicht durch Gesetzesänderungen gelöst werden, sondern dadurch, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz, wonach die Inhaftierung die Ausnahme sein sollte, in den Vordergrund gestellt wird. Gemäß den UN-Mandela-Regeln und den als UN-Grundprinzipien für die Rolle der Anwälte bekannten Havanna-Regeln sind die Staaten verpflichtet, die Vertraulichkeit und Wirksamkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant zu gewährleisten. Der EGMR betrachtet Praktiken, die die effektive Ausübung des Rechts auf Verteidigung behindern, als Verletzung im Rahmen von Artikel 6 der Konvention.

'WIR BETONEN NOCHMALS NACHDRÜCKLICH'

Wir möchten zudem betonen, dass keine Person oder Behörde eine staatliche Befugnis ausüben kann, die nicht ihren Ursprung in der Verfassung hat. Die Große Nationalversammlung der Türkei (TBMM), die Inhaberin der gesetzgebenden Gewalt, kann Einschränkungen von Rechten und Freiheiten nur dann vornehmen, wenn dies in der Verfassung ausdrücklich vorgesehen ist und im Einklang mit Wortlaut und Geist der Verfassung steht (Art. 13). In diesem Sinne kann selbst die TBMM das Recht auf Verteidigung, das dem Recht auf ein faires Verfahren innewohnt, nicht einschränken. Als Anwaltskammer Istanbul erklären wir, dass wir uns jedem Versuch widersetzen werden, das Recht auf Verteidigung einzuschränken, und betonen nochmals nachdrücklich, dass der Zugang von Inhaftierten zu ihren Anwälten eine rechtliche und demokratische Notwendigkeit ist."