Reaktion von Hüseyin Ersöz auf das Urteil im Fall Pınar Gültekin: „Ich habe Schwierigkeiten, das nachzuvollziehen“

Im Fall des 2020 in Muğla brutal ermordeten Universitätsstudentin Pınar Gültekin hat der Kassationsgerichtshof (Yargıtay) das Urteil auf lebenslange Haft für den mutmaßlichen Mörder Cemal Metin Avcı aufgehoben, mit der Begründung, dass „das Verbrennen bei lebendigem Leib keine grausame Absicht darstellt“. Anwalt Hüseyin Ersöz reagierte auf diese Entscheidung.

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Im Prozess um die 2020 in Muğla von Cemal Metin Avcı brutal ermordete Universitätsstudentin Pınar Gültekin hat der Kassationsgerichtshof (Yargıtay) eine skandalöse Entscheidung getroffen. Das Urteil auf lebenslange Haft gegen den mutmaßlichen Mörder Cemal Metin Avcı wurde mit der Begründung aufgehoben, dass „das Verbrennen bei lebendigem Leib keine grausame Absicht darstellt“.

Zwei der fünf Mitglieder des Gremiums legten gegen die Entscheidung ein Sondervotum ein. Die skandalöse Entscheidung löste in den sozialen Medien eine Welle der Empörung aus. Auch Anwalt Hüseyin Ersöz äußerte sich in einem Beitrag zu dem Urteil und erklärte: „Ich habe rechtlich Schwierigkeiten, das nachzuvollziehen.“

'OBWOHL ES KLAR AUSGEDRÜCKT WURDE...'

Ersöz schrieb Folgendes:

„Ich halte die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs im Fall Pınar Gültekin für eine fehlerhafte Bewertung. Obwohl in den Entscheidungen des Strafsenats des Kassationsgerichtshofs klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass „das Töten durch Verbrennen eine Tötung aus grausamer Absicht darstellt“ und bei dieser Art von Verbrechen „keine Bestimmungen über ungerechte Provokation angewendet werden können“, habe ich rechtlich Schwierigkeiten, die Aufhebungsentscheidung der 1. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs nachzuvollziehen. Das Verurteilungsurteil wurde in der Kammer, die aus dem Vorsitzenden und 4 Mitgliedern besteht, mit den Stimmen von 3 Mitgliedern aufgehoben. Der Vorsitzende und 1 Mitglied blieben bei ihrer ablehnenden Haltung gegenüber der Aufhebungsentscheidung.

Die abweichende Meinung zur Bestätigung des Verurteilungsurteils lautet wie folgt...“

Ersöz teilte unter seinem Beitrag den Text der abweichenden Meinung zur Bestätigung des Verurteilungsurteils wie folgt: