RTÜK verhängt Höchststrafe gegen 2 digitale Plattformen und 3 Radiosender: „Jasmine“ thematisiert

Der Hohe Rat für Rundfunk und Fernsehen (RTÜK) hat gegen 2 digitale Plattformen und 3 Radiosender Geldbußen in maximaler Höhe verhängt.

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RTÜK hat in der heutigen Sitzungdie Verstöße digitaler Plattformen und Radiosender in ihren Sendungen bewertet. Die Behörde verhängte gegen 5 Rundfunkanbieter Geldbußen inmaximaler Höhe.

Der Bericht über die auf dem On-Demand-Mediendiensteanbieter mit dem Logo HBO Max ausgestrahlte Serie „Jasmine“ wurde in der Sitzung des Hohen Ratesbehandelt. Nach der Bewertung wurde gegen den Mediendiensteanbieter mit dem Logo HBO Max gemäß Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe (f) des Gesetzes Nr. 6112 über die Gründung und Rundfunkdienste von Radio- und Fernsehsendern, der besagt, dass Sendungen „nicht gegen die nationalen und moralischen Werte der Gesellschaft, die allgemeine Moral und den Grundsatz des Schutzes der Familie verstoßen dürfen“, einwegen Verstoßes gegen die Bestimmungen die Höchststrafe als Geldbuße sowie die Entfernung aus dem Katalog alsSanktion verhängt.

STRAFE FÜR NETFLIX WEGEN 'TOO HOT TO HANDLE: ITALIEN'

In der Sitzung des Hohen RatesZudem wurden die Sendeverstöße in der Reality-Show „Too Hot to Handle: Italy“ durch den Video-on-Demand-Anbieter Netflix geprüft. In der Sendung wurdender türkischen Gesellschaftsstrukturwidersprechendeobszöne Szenen und komplexeBeziehungsgeflechte festgestellt. Da der Video-on-Demand-Anbieter Netflix gegen die Bestimmung „darf nicht obszön sein“ gemäß Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe (n) des Gesetzes Nr. 6112 über die Gründung und Rundfunkdienste von Radio- und Fernsehsendern verstoßen hat,wurde dies mit der Begründungeines Verstoßesmit dem HöchstmaßBußgeld in maximaler Höhe und dieEntfernung aus dem Katalogwurde als Sanktion verhängt.

3 RADIOSENDER ERHALTEN GELDBUßE

In der Sitzung des Hohen RatesBei dem Medienanbieter 'Rayo Lider İzmir' wurde festgestellt, dass Nachrichten, die von Häftlingen in Justizvollzugsanstalten und deren Angehörigen per SMS, Sprachnachricht oder WhatsApp an den Senderübermitteltwurden, vorgelesen und Musikwünschedort abgespielt wurden. Es wurde festgestellt, dass dieser Umstand die öffentliche Ordnung und Sicherheitwobei betont wurde, dass dies diebeeinträchtigen könnte, und aus diesen Gründen wurde gegen den Medienanbieter „Rayo Lider İzmir“ wegen Verstoßes gegen Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe (j) des Gesetzes Nr. 6112 über die Gründung und Rundfunkdienste von Radio- und Fernsehanstalten, der besagt, dass „Rundfunkdienste keine Elemente enthalten dürfen, die unlauteren Vorteilendienen und zu unlauterem Wettbewerb führen“,ein Bußgeld in Höhe von 3 Prozentverhängt.

Beim Medienanbieter „Radyomuğla“ wurde hIn der Sendung „Kader MahkumlarıÖzel Programı“ (Spezialprogramm für Schicksalsgefangene), in der Musik für Häftlingegespielt wurde, wurde festgestellt, dass Lieder mit groben und vulgären Ausdrücken ausgestrahlt wurden. Gegen den Medienanbieter wurde gemäß Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe (m) des Gesetzes Nr. 6112 über die Gründung und Rundfunkdienste von Radio- und Fernsehsendern vorgegangen, der besagt: „Rundfunkdienste müssen sicherstellen, dass das Türkischekorrekt, schön und verständlichverwendet wird, ohne seineEigenschaften und Regeln zu verletzen;die Sprache muss...„Die Verwendung von niveaulosen, groben undumgangssprachlichen Ausdrücken ist unzulässig“wegen Verstoßes gegen diese Bestimmungmit der Begründung,dass eine Geldbuße in Höhe von 3 Prozentverhängt wurde.

Gegen den Radiosender‚Seç FM‘Ein Medienanbieter strahlte in einem Programm Musikwünsche von Häftlingen in Justizvollzugsanstalten in den Provinzen Manisa und Uşak sowie deren Angehörigen aus,diedort gespielt wurden. Es wurde betont, dass in der Sendung, in der auch Nachrichten verlesen wurden, Informationen geteilt wurden, die die öffentliche Ordnung und Sicherheitder Justizvollzugsanstalten gefährden könnten. Aus diesem Grund wurde gegen den Sender namens 'Seç FM' einGegen die Medienanbieter wurde gemäß Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe (c) des Gesetzes Nr. 6112 über die Gründung und Rundfunkdienste von Radio- und Fernsehanstalten, der besagt, dass "Rundfunkdienste nicht gegen die Grundsätze der Rechts staatlichkeit, Gerechtigkeit und Unparteilichkeit verstoßen dürfen", eine Geldbuße in Höhe von 2 Prozent wegen Verstoßes gegen diese Bestimmung verhängt.