Sie gestanden den sexuellen Missbrauch eines Mädchens: Richter ließ sie frei

In Ankara gestanden zwei Verdächtige gegenüber der Staatsanwaltschaft den sexuellen Missbrauch eines 12-jährigen Mädchens, leugneten die Tat jedoch vor dem Haftrichter. Obwohl der zuständige Richter feststellte, dass ein „dringender Tatverdacht“ bestehe, ließ er die Verdächtigen frei.

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In Ankara wurden zwei Personen namens O.D.B. und Ç.E. wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs eines 12-jährigen Mädchens festgenommen. Ç.E. behauptete in seiner polizeilichen Aussage, er habe nicht gewusst, dass das Opfer 12 Jahre alt sei, und sagte: „Ich dachte, sie sei 15 oder 16 Jahre alt. Wir haben uns nur geküsst und umarmt.“

In der vom Anwalt des Verdächtigen vorgebrachten Verteidigung wurde behauptet, das Mädchen habe sich älter verhalten, und es wurde eine Freilassung während des laufenden Verfahrens beantragt.

Der andere Verdächtige, O.B.D., ein Gymnasiast und Profifußballer, räumte in seiner Aussage den sexuellen Missbrauch ebenfalls ein und sagte: „Wir haben ein wenig miteinander geküsst.“

Wie Can Uğur von der Zeitung Cumhuriyet berichtet, ließ der zuständige Haftrichter beide Verdächtigen unter der Auflage von Hausarrest frei. Obwohl der Richter feststellte, dass „ein auf konkreten Beweisen beruhender dringender Tatverdacht besteht und es sich bei dem den Verdächtigen zur Last gelegten Delikt um ein Katalogdelikt handelt“, lehnte er den Haftantrag der Staatsanwaltschaft ab.

In der Entscheidung des Gerichts hieß es:

„Obwohl von der Generalstaatsanwaltschaft Ankara die getrennte Inhaftierung der Verdächtigen wegen des Vorwurfs des qualifizierten sexuellen Missbrauchs eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, beantragt wurde, ist das Gericht unter Berücksichtigung des Opfers, der Aussagen der Verdächtigen, des forensischen Berichts vom 25.08.2025 und des gesamten Akteninhalts zu der Überzeugung gelangt, dass ein auf konkreten Beweisen beruhender dringender Tatverdacht besteht und es sich bei dem den Verdächtigen zur Last gelegten Delikt um ein Katalogdelikt handelt. Da jedoch der Großteil der Beweise bereits gesammelt wurde und die Untersuchungshaft eine vorläufige Maßnahme darstellt, ist das Gericht der Auffassung, dass der mit der Inhaftierung angestrebte Zweck in diesem Stadium auch durch Maßnahmen der richterlichen Aufsicht erreicht werden kann. Daher wird der Haftantrag ABGELEHNT. Sollte festgestellt werden, dass die Verdächtigen nicht wegen anderer Straftaten verurteilt oder inhaftiert sind, sind sie FREIZULASSEN. Da es jedoch aufgrund des Akteninhalts und der zur Last gelegten Straftat als notwendig erachtet wird, die Verdächtigen unter richterliche Aufsicht zu stellen, werden sie gemäß Artikel 109/3-j der Strafprozessordnung (CMK) für die Dauer der Ermittlungen UNTER RICHTERLICHE AUFSICHT gestellt. Es wurde entschieden, dass der Verdächtige gemäß Artikel 109/3-j der CMK durch das Anlegen einer elektronischen Fußfessel bis zum Ende der Ermittlungen seine WOHNUNG NICHT VERLASSEN DARF (...).“