Stellungnahme der SGK zu Berichten über 'Witwenrente'
Die Sozialversicherungsanstalt (SGK) erklärte zu den Berichten über die Witwenrente: „Die Witwenrente kann sowohl von Frauen als auch von Männern bezogen werden. Auch in den Rechtsvorschriften für SSK, Bağ-Kur und Emekli Sandığı vor 2008 gab es keine Unterscheidung zwischen Mann und Frau für den hinterbliebenen Ehepartner, und es gibt diesbezüglich auch keine neue Regelung.“
İHA
In der über das Social-Media-Konto der Institution veröffentlichten Erklärung wurde darauf hingewiesen, dass bei Beziehern einer Rente von der SSK, sofern der verstorbene Ehepartner mindestens 5 Jahre versichert war und 900 Beitragstage (mit Nachzahlungen 1800 Tage) aufweist, der hinterbliebene Ehepartner – ob Frau oder Mann – unter der Bedingung, nicht wieder zu heiraten, auch dann Witwenrente beziehen kann, wenn er arbeitet oder selbst Rentner ist.
Es wurde festgehalten, dass bei Beziehern einer Rente von Bağ-Kur oder Emekli Sandığı, sofern der verstorbene Ehepartner mindestens 5 Jahre versichert war und 1800 Beitragstage aufweist, der hinterbliebene Ehepartner – ob Frau oder Mann – unter der Bedingung, nicht wieder zu heiraten, auch dann Witwenrente beziehen kann, wenn er arbeitet oder selbst Rentner ist.
In der Erklärung hieß es: „Die Witwenrente kann sowohl von Frauen als auch von Männern bezogen werden. Auch in den Rechtsvorschriften für SSK, BAĞKUR und Emekli Sandığı vor 2008 gab es keine Unterscheidung zwischen Mann und Frau für den hinterbliebenen Ehepartner, und es gibt diesbezüglich auch keine neue Regelung.“