Geldstrafe für ÖSYM durch TİHEK

Die TİHEK hat gegen die ÖSYM eine Geldstrafe verhängt, da diese bei der Vergabe von Zusatzpunkten für Menschen mit Behinderungen keine objektiven Kriterien angewandt habe.

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Die Türkische Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde (TİHEK) hat gegen die ÖSYM (Zentrum für Auswahl und Platzierung von Studenten) ein Bußgeld verhängt, da die Kriterien für die Zusatzpunkte, die behinderten Kandidaten bei der Hochschulprüfung (YKS) gewährt werden, nicht an objektive Bedingungen geknüpft seien.

Laut der Entscheidung der TİHEK wollte S.K., der zu 40 Prozent sehbehindert ist, bei der YKS am 17. und 18. Juni 2023 von der Regelung der ÖSYM für behindertenbedingte Zusatzpunkte profitieren.

"ABLEHNUNGSGRÜNDE SOLLTEN AN OBJEKTIVE KRITERIEN GEKNÜPFT WERDEN"

Nachdem sein Antrag von der Abteilung für behinderte Kandidaten der ÖSYM abgelehnt worden war, wandte sich der Student an die TİHEK. Er argumentierte, dass die Ablehnungsgründe nicht auf objektiven Kriterien beruhten, und forderte die Gewährung von Zusatzpunkten für seine Prüfung sowie die Aufnahme objektiver Kriterien für die Ablehnungsgründe in den YKS-Leitfaden.

S.K. erklärte zudem, dass er bereits bei früheren Prüfungen seit 2019 Zusatzpunkte beantragt habe, diese Anträge jedoch ebenfalls abgelehnt worden seien.

ZUSATZPUNKTE NACH EMPFEHLUNG DES KDK GEWÄHRT

Während der Untersuchung durch die Behörde gab S.K. an, dass er sich in derselben Angelegenheit auch an den Bürgerbeauftragten (KDK) gewandt habe und ihm auf dessen Empfehlung hin schließlich behindertenbedingte Zusatzpunkte gewährt worden seien.

Der Antragsteller betonte, dass das Problem damit nicht vollständig gelöst sei, und bekräftigte seine Forderung, die Regelung für Zusatzpunkte für Menschen mit Behinderungen an objektive Kriterien zu binden.

Nach Abschluss der Prüfung stellte die TİHEK fest, dass der Antrag auf Gewährung der Zusatzpunkte erfüllt wurde, und stufte den Antrag in diesem Punkt als unzulässig ein.

20 TAUSEND LIRA GELDBUßE

In Bezug auf den anderen Teil des Antrags stellte die TİHEK fest, dass "gegen den Grundsatz der angemessenen Vorkehrungen verstoßen wurde, indem die Forderung des Antragstellers, die Bedingungen für die Vergabe von Zusatzpunkten für behinderte Menschen an objektive Kriterien zu binden, nicht erfüllt wurde".

Die Behörde entschied, dass ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund von Behinderung vorliege, und verhängte gegen die ÖSYM eine Geldstrafe in Höhe von 20 Tausend Lira.

"KÖNNTE AUCH FÜR ANDERE MIT GLEICHER ODER ANDERER BEHINDERUNG NÜTZLICH SEIN"

In der Entscheidung der TİHEK wurde festgehalten, dass die Kriterien für die behindertenbedingten Zusatzpunkte nicht an objektive Bedingungen geknüpft seien und im Leitfaden nicht klar definiert sei, wem diese wie gewährt würden. Zudem sei der Antrag des Betroffenen auf eine entsprechende Regelung von der ÖSYM mit abstrakten Begründungen abgelehnt worden.

Obwohl im YKS-Leitfaden angegeben sei, dass die in den Gesundheitsberichten aufgeführten Art und Grad der Behinderung geprüft würden, fehle es an Informationen darüber, nach welchen Verfahren und Grundsätzen diese Prüfung erfolge.

In der Entscheidung wurde Folgendes festgehalten:

"Es wurde bewertet, dass die Forderung des Antragstellers, die Bedingungen für die Vergabe von behindertenbedingten Zusatzpunkten klar zu definieren und in den YKS-Leitfaden aufzunehmen, nicht nur dem Antragsteller zugutekommt, sondern dass eine solche Regelung auch für andere Personen mit gleicher oder anderer Behinderung nützlich sein und dem öffentlichen Interesse dienen könnte. Daher wurde festgestellt, dass der Antrag auf angemessene Vorkehrungen zweckmäßig, notwendig und verhältnismäßig ist."