Urteil des Kassationshofs zum „Wangenkuss“: 2 Jahre und 1 Monat Haftstrafe verhängt
Ein Mann, der die Freundin seiner Ehefrau auf die Wange geküsst hatte, wurde wegen „sexueller Übergriffigkeit“ zu einer Haftstrafe verurteilt. Nach einer Revision befand der Kassationshof das Strafmaß von 2 Jahren und 1 Monat für zu hoch, da die Handlung nur von kurzer Dauer, plötzlich und unterbrochen war.
İHA
Ein Mann, der die Freundin seiner Ehefrau auf die Wange geküsst hatte, wurde wegen „sexueller Übergriffigkeit“ zu einer Haftstrafe verurteilt. Der Kassationshof (Yargıtay), der den Revisionsantrag des Anwalts des Angeklagten prüfte, befand das Strafmaß von 2 Jahren und 1 Monat für zu hoch, da die Handlung des Wangenkusses nur von kurzer Dauer, plötzlich und unterbrochen war.
Eine Frau namens L.Z. brachte ihre Tochter zum Haus einer Freundin. Kurz darauf lief S.T. der jungen Frau hinterher, küsste sie auf die Wange und sagte: „Deine Wange ist süß.“ Auf die Anzeige der jungen Frau hin wurde gegen S.T. ein Verfahren wegen „sexueller Nötigung“ eingeleitet. Das Gericht gab bekannt, dass es aufgrund der Überzeugung, der Angeklagte habe den Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt, gemäß Artikel 102 Absatz 1, Artikel 62 Absatz 1 und Artikel 53 Absatz 1 des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237 eine Haftstrafe von 2 Jahren und 1 Monat sowie den Entzug bestimmter Rechte verhängt habe.
Der Anwalt des Angeklagten legte Revision gegen das Urteil ein. Er argumentierte, dass die Tat nicht stattgefunden habe, der angebliche Tatort und Zeitpunkt die Begehung des Verbrechens nicht zuließen, keine Ortsbesichtigung durchgeführt worden sei, der Angeklagte keine Vorstrafen für ähnliche Delikte habe, die Zeugen keine auf eigener Wahrnehmung basierenden Informationen hätten und das Urteil ohne konkrete Beweise gefällt worden sei.
Der 9. Strafsenat des Kassationshofs befand die gegen den Angeklagten verhängte Strafe für zu hoch. In der Entscheidung hieß es:
„Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage wurde festgestellt, dass die Handlung des Angeklagten, die darin bestand, die volljährige Geschädigte am Tattag festzuhalten und auf die Wange zu küssen, aufgrund ihrer kurzen Dauer, Plötzlichkeit und Unterbrechung den Tatbestand der sexuellen Übergriffigkeit gemäß der zweiten Satzhälfte von Artikel 102 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 5237 erfüllt. Da dies bei der schriftlichen Urteilsbegründung nicht berücksichtigt wurde, ist die Festsetzung eines zu hohen Strafmaßes rechtswidrig. Da der Revisionsantrag des Verteidigers des Angeklagten als begründet erachtet wurde, wurde die Aufhebung des Urteils einstimmig beschlossen.“