Urteil des Kassationshofs zur Scheidung: Kontaktverweigerung zu Verwandten des Ehepartners als Verschulden gewertet
Der Kassationshof hat ein Gerichtsurteil bestätigt, wonach eine Ehefrau, die den Kontakt zu den Verwandten ihres Mannes ablehnte und sich ihnen gegenüber schlecht verhielt, im Scheidungsverfahren als verschuldend eingestuft wurde.
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Die 2. Zivilkammer des Kassationshofs (Yargıtay) hat das Urteil eines Gerichts bestätigt, das eine Person im Scheidungsverfahren als verschuldend einstufte, weil sie den Kontakt zu den Verwandten ihres Ehepartners ablehnte und sich ihnen gegenüber schlecht verhielt.
Dem Urteil der Kammer zufolge reichte eine in Ankara lebende Frau die Scheidung ein und forderte Schadensersatz mit der Begründung, ihr Ehemann habe sie misshandelt, sei untätig geblieben, als seine Familie sich in ihre Ehe einmischte, und habe zudem eine Spielsucht entwickelt, wodurch die eheliche Lebensgemeinschaft grundlegend erschüttert worden sei.
Der Ehemann, der eine Widerklage einreichte, behauptete, die Anschuldigungen seiner Frau seien unbegründet. Er erklärte, seine Frau habe ihm weder Liebe noch Respekt entgegengebracht, die ihr aus der Ehe erwachsenden Pflichten nicht erfüllt, den Kontakt zu seinen Verwandten verweigert, ihn gedemütigt und mit anderen verglichen. Er forderte die Scheidung und die Zusprechung von Schadensersatz zu seinen Gunsten.
Das zuständige 7. Familiengericht in Ankara stufte die Frau aufgrund der gesammelten Beweise und Zeugenaussagen als geringfügig verschuldend ein, da sie den Kontakt zum Bruder und den Verwandten ihres Mannes ablehnte, sich bei Begegnungen schlecht verhielt, sich nicht um den Haushalt kümmerte und den Kindern kein Frühstück zubereitete. Den Ehemann, der eine Spielsucht entwickelt und die Ehe wirtschaftlich belastet hatte, stufte das Gericht als schwerwiegend verschuldend ein. Es entschied auf Scheidung der Parteien und legte fest, dass der Frau, die als geringfügig verschuldend galt, ein materieller und immaterieller Schadensersatz in Höhe von insgesamt 60.000 Lira zu zahlen sei.
BERUFUNGSGERICHT STELLTE GLEICHES VERSCHULDEN FEST
Nachdem gegen das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt wurde, gelangte der Fall an das Berufungsgericht.
Die 1. Zivilkammer des Regionalgerichts Ankara prüfte den Fall, entschied auf ein gleiches Verschulden beider Ehepartner, bestätigte das Scheidungsurteil, hob jedoch die Entscheidung über den materiellen und immateriellen Schadensersatz zugunsten der Frau auf.
Die klagende Ehefrau legte gegen das Berufungsurteil Revision ein, insbesondere hinsichtlich der Feststellung des Verschuldensgrades der Parteien.
KASSATIONSHOF BESTÄTIGTE URTEIL EINSTIMMIG
Die 2. Zivilkammer des Kassationshofs, die die Revisionsprüfung durchführte, stellte fest, dass das Berufungsurteil keine Rechtsverstöße enthielt, und bestätigte die Entscheidung einstimmig.
In der Entscheidung des Kassationshofs wurde mitgeteilt, dass das Urteil den Prozessvoraussetzungen, den Regeln der Beweisführung sowie den im Urteil genannten Begründungen entspreche und somit rechtmäßig sei. Gemäß Artikel 370 der Zivilprozessordnung Nr. 6100 wurde der Revisionsantrag zurückgewiesen.