Urteil im Saraçhane-Prozess gegen Anwälte und Journalisten
Acht Journalisten und vier Anwälte, die während der Berichterstattung über die Saraçhane-Proteste wegen „Teilnahme an einer Versammlung entgegen dem Gesetz Nr. 2911“ angeklagt waren, wurden vom 62. Strafgericht erster Instanz in Istanbul freigesprochen, da keine ausreichenden Beweise für die Tatbegehung vorlagen.
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Das 62. Strafgericht erster Instanz in Istanbul hat acht Journalisten und vier Anwälte, gegen die wegen „Teilnahme an einer Versammlung entgegen dem Gesetz Nr. 2911“ während der Beobachtung der Proteste in Saraçhane ein Verfahren eingeleitet worden war, freigesprochen, da die Tat nicht als erwiesen angesehen wurde.
Wie die Media and Law Studies Association (MLSA) berichtete, fand die zweite Anhörung des Prozesses vom 19. März zu den Saraçhane-Protesten am 27. November 2025 vor dem 62. Strafgericht erster Instanz in Istanbul statt. Die Akte des Verfahrens ist unter dem Aktenzeichen 2025/357 registriert.
Das Gericht stellte im Verfahren gegen Ali Onur Tosun, Aziz Can Cengiz, Baran Nevcanoğlu, Bülent Kılıç, Deniz Demirdöğen, Emre Orman, Gökhan Kam, Hayri Tunç, Kurtuluş Arı, Mine Erdost, Yasin Akgül und Zeynep Ceren Kuray wegen des Vorwurfs der „Teilnahme an einer Versammlung entgegen dem Gesetz Nr. 2911 über Versammlungen und Demonstrationen“ fest, dass die den Angeklagten zur Last gelegte Tat nicht bewiesen werden konnte, und sprach alle Angeklagten einzeln frei.
Die Staatsanwaltschaft erklärte in ihrem Schlussplädoyer, dass zwar festgestellt worden sei, dass sich die Angeklagten im Protestgebiet aufgehalten hätten, jedoch keine Anhaltspunkte dafür gefunden wurden, dass sie an Gewalttaten beteiligt waren oder zu Gewalt aufgerufen hätten. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sie mit Waffen oder als Waffen dienenden Gegenständen an der Demonstration teilgenommen hätten, und beantragte daher den Freispruch.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des gemäß Artikel 32 des Gesetzes Nr. 2911 vorgeworfenen Delikts nicht erfüllt seien. Aus diesem Grund erfolgte der Freispruch für alle Angeklagten gemäß Artikel 223/2-e der Strafprozessordnung (CMK) Nr. 5271 mit der Begründung, dass „die Begehung der zur Last gelegten Tat durch die Angeklagten nicht erwiesen ist“.