Urteil zu Menschenrechtsverletzungen im ByLock-Prozess: Türkei muss Entschädigung zahlen

Der UN-Richter und pensionierte Botschafter Aydın Sefa Akay, der wegen der Nutzung von ByLock verurteilt wurde, hatte beim EGMR Beschwerde eingelegt. Auf diese Beschwerde hin entschied der EGMR, dass die Türkei Menschenrechte verletzt hat. Demnach muss die Türkei insgesamt 28.000 Euro Entschädigung zahlen.

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sein Urteil bezüglich der Beschwerde von Aydın Sefa Akay verkündet, einem Richter am Internationalen Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe der Vereinten Nationen (UN) und pensionierten Botschafter, der nach dem Putschversuch in der Türkei im Jahr 2016 wegen der Nutzung von ByLock und der „Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung“ festgenommen und zu 7 Jahren und 6 Monaten Haft verurteilt worden war.

Demnach entschied der EGMR einstimmig, dass die Türkei durch die Festnahme Akay’s entgegen seiner diplomatischen Immunität sowie durch die Durchsuchung seiner Wohnung und seiner Person gegen Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Freiheit und Sicherheit) sowie Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verstoßen hat.

21.000 EURO SCHADENSERSATZ

Wie aus einem Bericht von DW Türkçe hervorgeht, hat der EGMR entschieden, dass die Türkei an Aydın Sefa Akay einen Schadensersatz in Höhe von 21.000 Euro zu zahlen hat.

Zusätzlich muss die Türkei 7.000 Euro an Gerichtskosten übernehmen.

In der heute vom Gericht veröffentlichten Erklärung wurde darauf hingewiesen, dass sich das Urteil auf die Durchsuchung seines Hauses bezieht. Akay arbeitete zum Zeitpunkt seiner Festnahme nach dem Putschversuch 2016 im Rahmen des UN-Residualmechanismus für die Strafgerichtshöfe von seinem Haus in Istanbul aus an Fällen, die den Völkermord in Ruanda im Jahr 1994 betrafen.

In seinem Urteil erklärte der EGMR, er sei nicht davon überzeugt, dass die lokalen Gerichte das Völkerrecht bei der Ablehnung von Akays Antrag auf diplomatische Immunität korrekt ausgelegt hätten.

Das Gericht stellte zudem fest, dass Akay Anspruch auf volle diplomatische Immunität hatte und dass dieses Recht ihn nach internationalem Recht vor jeglicher Form der Festnahme oder Inhaftierung schützte.

BETONUNG, DASS JEGLICHER SCHUTZ AUSGEHEBELT WURDE

Darüber hinaus wurde betont, dass die lokalen Gerichte die Frage der diplomatischen Immunität von Akay erst nach mehr als acht Monaten prüften, die Durchsuchung seines Hauses und seiner Person jedoch überhaupt nicht untersuchten und somit jeglicher Schutz, den Akay als internationaler Richter genoss, ausgehebelt wurde.

Es wurde festgelegt, dass das lokale Gericht den Antrag auf diplomatische Immunität mit der Begründung ablehnte, dass Akay zwar in Bezug auf seine Aufgaben als UN-Richter Immunität genieße, diese jedoch außerhalb der Gerichtsbarkeit der Türkei liege.

ANTRAG AUF FREILASSUNG NICHT AKZEPTIERT

Der Antrag von Akay beim Verfassungsgericht wegen seiner Inhaftierung vor dem Prozess unter Missachtung diplomatischer Gepflogenheiten wurde jedoch abgelehnt.

Auch Akays Antrag auf Freilassung gemäß Artikel 46 wurde nicht stattgegeben.

Das Gericht begründete die Ablehnung damit, dass sich die vorliegenden Erkenntnisse lediglich auf die Untersuchungshaft vor dem Prozess bezögen, die im Juni 2017 endete.