Verfahren wegen 'Beleidigung' und 'Verleumdung' gegen İzzet Özgenç

Die Generalstaatsanwaltschaft Ankara hat eine Anklageschrift gegen Prof. Dr. İzzet Özgenç erstellt, einen ehemaligen Rechtsberater von Präsident Erdoğan und eine der Persönlichkeiten, die an der Ausarbeitung des türkischen Strafgesetzbuches beteiligt waren.

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Gegen Prof. Dr. İzzet Özgenç, einen ehemaligen Rechtsberater des AKP-Vorsitzenden und Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan, wurde aufgrund seiner Äußerungen gegenüber Mitgliedern des Kassationshofs (Yargıtay) eine Anklageschrift wegen "Beleidigung" und "Verleumdung" erstellt.

Özgenç äußerte sich zu der gegen ihn erstellten Anklageschrift und erklärte, dass seine Aussage während des Ermittlungsverfahrens nicht aufgenommen worden sei, und sagte: "Man hat mich nicht nach meinem Anliegen gefragt."

Der Anklageschrift zufolge wurde die Untersuchung aufgrund eines Beitrags eingeleitet, den Özgenç auf seinem Social-Media-Konto und seiner Website unter dem Titel "Informationsnotiz, die dem Herrn Präsidenten zur Vorlage vorbereitet wurde" veröffentlicht hatte.

Die Staatsanwaltschaft gab an, dass die Anzeige ursprünglich die Vorwürfe "Zielscheibe machen von Beamten, die im Kampf gegen den Terrorismus tätig waren", "Verleumdung", "Beleidigung", "Versuch der Beeinflussung eines fairen Verfahrens" und "Versuch der Beeinflussung eines Amtsträgers der Justiz" enthielt, jedoch nach Prüfung nur in Bezug auf die Straftatbestände "Beleidigung" und "Verleumdung" ein hinreichender Tatverdacht festgestellt wurde.

BEWERTUNG ZU CAN ATALAY EBENFALLS IN DER AKTE

In der Anklageschrift wird darauf hingewiesen, dass auch die rechtlichen Bewertungen von Özgenç zum inhaftierten Can Atalay enthalten sind.

"WÄHREND DES ERMITTLUNGSVERFAHRENS WURDE ICH NICHT GEFRAGT"

Nach der Erstellung der Anklageschrift äußerte sich Özgenç über sein Social-Media-Konto und reagierte auf den Ermittlungsprozess.

Özgenç erklärte: "Während des Ermittlungsverfahrens zu diesem Fall wurde ich nicht nach meinem Anliegen gefragt" und argumentierte, dass er während der Ermittlungsphase nicht angehört worden sei.