Entscheidung des Verfassungsgerichts zum 'nächtlichen Alkoholverkauf': 'Eingriff ist verhältnismäßig...'

Das Verfassungsgericht hat entschieden, dass das Eigentumsrecht eines Unternehmens, das gegen das Verbot des nächtlichen Alkoholverkaufs verstoßen hat, nicht verletzt wurde. In der Entscheidung wurde festgestellt, dass das Verbot des Verkaufs alkoholischer Getränke zur Nachtzeit der Prävention von Alkoholismus dient und die Verhängung von Bußgeldern gegen Zuwiderhandelnde ein legitimes Ziel verfolgt.

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Das Verfassungsgericht (AYM) hat die Beschwerde eines Unternehmens zurückgewiesen, das wegen der Nichteinhaltung der Beschränkungen für den Verkauf alkoholischer Getränke zur Nachtzeit mit einem Bußgeld belegt worden war.

In der Entscheidung wurde dargelegt, dass das Verbot des Verkaufs alkoholischer Getränke zu bestimmten Zeiten dem Ziel dient, Alkoholismus vorzubeugen, und dass die gegen diejenigen, die sich nicht an diese Beschränkungen halten, verhängte Strafe einem legitimen Zweck dient. Zudem wurde betont, dass der Beschwerdeführer den Eingriff durch eigenes schweres Verschulden selbst herbeigeführt habe und die verhängte Strafe verhältnismäßig sei.

In der Begründung des Verfassungsgerichts wurde ausgeführt, dass das Verbot des Verkaufs alkoholischer Getränke zu bestimmten Zeiten der Prävention von Alkoholismus diene und die gegen Unternehmen, die diese Beschränkungen missachten, verhängte Strafe einem verfassungsmäßigen und legitimen Zweck diene. In der Entscheidung wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer ein schweres Verschulden an der ihm zur Last gelegten Tat trage und die verhängte Strafe daher verhältnismäßig und legitim sei.

Mit dieser Entscheidung des Verfassungsgerichts wurde erneut bestätigt, dass das Verbot des Verkaufs alkoholischer Getränke zu bestimmten Zeiten sowie die gegen Unternehmen, die diese Beschränkungen nicht einhalten, verhängten Strafen einem im Rahmen der Verfassung angemessenen und legitimen Zweck dienen.