Verfassungsgericht hebt diese Befugnis der TTB auf
Das Verfassungsgericht hat Artikel 39, der der Türkischen Ärztevereinigung (TTB) die Befugnis zur Verhängung von Disziplinarstrafen einräumt, für verfassungswidrig erklärt und aufgehoben.
İHA
Das Verfassungsgericht (AYM) hat auf Antrag einiger Gesundheitspersonalmitglieder seine Entscheidung zur Aufhebung bestimmter Artikel des Gesetzes über die Türkische Apothekerkammer im Amtsblatt veröffentlicht. In der Begründung des Einspruchs wurde angeführt, dass für Disziplinarmaßnahmen keine Grundsätze festgelegt seien, nicht im Detail geregelt sei, welche Disziplinarvergehen mit welchen Strafen geahndet werden, und der Verwaltung ein unbegrenzter Ermessensspielraum bei der Verhängung dieser Strafen eingeräumt werde. Daher sei es möglich, für dasselbe Vergehen sowohl die mildeste als auch die schwerste Strafe zu verhängen, wodurch keine gesetzliche Sicherheit in Bezug auf Disziplinarvergehen und -strafen gewährleistet sei, was den Artikeln 2, 38 und 135 der Verfassung widerspreche.
Das AYM prüfte den entsprechenden Teil von Artikel 30, der ähnliche Aufgaben und Befugnisse wie die angefochtene Regelung vorsieht.
Das Gericht hob den betreffenden Teil mit der Begründung auf, dass er den Mitgliedern der Standesvertretung bei der Ausübung ihrer Befugnis zur Verhängung von Disziplinarstrafen durch die Ehrengerichte der Apothekerkammern keinen gesetzlichen Rahmen biete, der es Einzelpersonen ermögliche, vorherzusehen, welche konkreten Handlungen oder Tatsachen welche rechtlichen Sanktionen nach sich ziehen.
Das AYM entschied, dass Artikel 39 des Gesetzes über die Türkische Ärztevereinigung, der besagt: „Das Ehrengericht verhängt Disziplinarstrafen entsprechend der Art der Handlungen und Verhaltensweisen der Mitglieder, deren Unterlagen ihm übergeben wurden“, verfassungswidrig ist, und hob diesen auf. Die Entscheidungen treten in 9 Monaten in Kraft.