Verfassungsgericht hebt Regelung zur 'Verantwortung des Eigentümers' im Baugesetz auf
Das türkische Verfassungsgericht (AYM) hat die Bestimmung im vorläufigen Artikel 16 des Baugesetzes, wonach 'die Erdbebensicherheit des Gebäudes in der Verantwortung des Eigentümers liegt', als verfassungswidrig eingestuft und aufgehoben. Die Entscheidung wurde im Amtsblatt veröffentlicht.
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Der Sechste Senat des Staatsrats (Danıştay) hatte die Aufhebung des dritten Satzes des zehnten Absatzes des vorläufigen Artikels 16, der durch Artikel 16 des Gesetzes Nr. 7143 vom 11. November 2018 zum Baugesetz Nr. 3194 vom 3. Mai 1985 hinzugefügt wurde, mit der Begründung beantragt, dass dieser gegen die Artikel 5, 17, 56 und 57 der Verfassung verstoße.
Der vorläufige Artikel 16 des Gesetzes Nr. 3194, der die angefochtene Regelung enthielt, regelte die Verfahren und Grundsätze für die Registrierung von Gebäuden ohne Baugenehmigung oder von Gebäuden, die nicht den Genehmigungen und deren Anhängen entsprachen, sowie die Gewährleistung eines sogenannten 'Baufriedens'. In diesem Rahmen war vorgesehen, dass für Gebäude, die vor dem 31. Dezember 2017 ohne Genehmigung oder abweichend von den Genehmigungen und deren Anhängen errichtet wurden und die erforderlichen Bedingungen erfüllten, bei einer Antragstellung bis zum 31. Oktober 2018 beim Ministerium für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel ein Gebäuderegistrierungszertifikat ausgestellt werden konnte.
AUCH ÖFFENTLICHE EINRICHTUNGEN WERDEN HAFTBAR SEIN
Bei der Prüfung durch das Verfassungsgericht wurde entschieden, dass die Bestimmung 'Die Erdbebensicherheit des Gebäudes liegt in der Verantwortung des Eigentümers' verfassungswidrig ist und aufgehoben wurde. Die entsprechende Entscheidung wurde in der heutigen Ausgabe des Amtsblatts veröffentlicht.
In der Entscheidung wurde betont, dass es verfassungswidrig sei, in einem Bereich, in dem die Aufsichts- und Kontrollpflicht der Verwaltung fortbesteht, keine Schadensersatzklagen gegen die Verwaltung zuzulassen.
Nach der Aufhebungsentscheidung werden auch öffentliche Einrichtungen für Vorfälle haftbar gemacht werden können, die sich in Gebäuden ereignen, die ein Gebäuderegistrierungszertifikat erhalten haben und somit einen legalen Status erlangt haben, etwa durch Erdbeben oder andere Einflüsse. Bürger werden in der Lage sein, Schadensersatzklagen gegen die betreffenden öffentlichen Einrichtungen einzureichen.