Verordnung in Kraft getreten: Illegale Bauten in Wäldern werden „ohne Wenn und Aber“ abgerissen

Eine neue Verordnung zum Schutz der Wälder vor illegalen Eingriffen ist in Kraft getreten. Gemäß dieser Regelung werden rechtswidrig errichtete oder bestehende Bauten von der Generaldirektion für Forstwirtschaft unverzüglich abgerissen.

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In staatlichen Wäldern illegal errichtete Anlagen und Gebäude sowie bepflanzte oder bebaute Flächen und Erzeugnisse werden ohne die Notwendigkeit eines gesonderten Beschlusses beschlagnahmt und durch Abriss oder Rückbau beseitigt. Alle mit dem Abriss dieser Anlagen verbundenen Kosten werden vom Beschuldigten eingezogen.

Die vom Land- und Forstwirtschaftsministerium erstellte „Verordnung über die Anwendung des zweiten Absatzes von Artikel 17 des Forstgesetzes“, die von der Generaldirektion für Forstwirtschaft (OGM) vorbereitet wurde, wurde im Amtsblatt veröffentlicht und ist in Kraft getreten.

Nach Angaben der OGM führte der Umstand, dass der Bau von Gebäuden, Strukturen und Anlagen in Waldgebieten während der Erstellung des Strafprotokolls nicht gestoppt oder abgerissen werden konnte, dazu, dass Bauarbeiten fortgesetzt wurden. Dies erschwerte die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und führte zeitweise zu Konfrontationen mit Bürgern. Zur Lösung dieses Problems wurde eine gesetzliche Neuregelung getroffen. Die Verordnung zur Anwendung dieses Artikels ist gestern in Kraft getreten.

AUCH NOCH IM BAU BEFINDLICHE OBJEKTE WERDEN VERSIEGELT

Mit der Verordnung wurde die Möglichkeit geschaffen, dass rechtswidrig errichtete Bauten und Anlagen – einschließlich noch nicht fertiggestellter, im Bau befindlicher Strukturen in Waldgebieten gemäß dem rechtskräftigen Waldkataster – versiegelt werden. Zudem sollen Maßnahmen ergriffen werden, um Schäden an Dritten zu verhindern. Das daraufhin erstellte Strafprotokoll wird an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, damit der Staatsanwalt oder das Friedensgericht unverzüglich eine Beschlagnahmungsentscheidung treffen kann.

Für alle Arten von unbefugten Bepflanzungen sowie für Bauten und Anlagen, auch wenn sie sich noch im Baustadium befinden, gilt der Grundsatz, dass sie ohne die Notwendigkeit eines weiteren Beschlusses von der Generaldirektion für Forstwirtschaft unverzüglich abgerissen oder beseitigt werden. Sollten die betreffenden Bauten und Anlagen jedoch benötigt werden, können sie im Rahmen des Forstgesetzes für forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden.

AUCH NEUE BEBAUUNGEN WERDEN VERHINDERT

Durch ein bei den regionalen Forstdirektionen einzurichtendes Prüf- und Entscheidungsgremium werden die abzureißenden Immobilien identifiziert. Die von der Verwaltung getätigten Kosten werden von den Verantwortlichen eingezogen, und der Abriss kann nach Benachrichtigung der Betroffenen durchgeführt werden. Diese Gebiete werden kontinuierlich kontrolliert, um neue Bebauungen zu verhindern.