Wichtiges Detail zur Wahl des CHP-Vorsitzenden: Im Satzungsentwurf enthalten

Die CHP hat den Abgeordneten den Entwurf der neuen Parteisatzung vorgelegt, der bei der Sitzung des Parteirats (PM) am Montag, dem 2. September, beraten werden soll. Ein Detail zur Wahl des Parteivorsitzenden sorgte dabei für Aufmerksamkeit.

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Die CHP hat den Abgeordneten den Entwurf für die Änderung der auf dem 19. ordentlichen Parteitag angenommenen Satzung zur Stellungnahme vorgelegt. Demnach kann der amtierende Vorsitzende nicht mehr als Kandidat vorgeschlagen werden, darf aber auf eigenen Wunsch kandidieren.

Die Vorbereitungen für den 20. außerordentlichen Parteitag laufen. Vor dem Parteitag wurde den Abgeordneten der zu beratende Satzungsentwurf vorgelegt.

Demnach wird für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts durch Parteimitglieder eine mindestens einjährige Mitgliedschaft vorausgesetzt.

Für die Wahl der stellvertretenden Parteivorsitzenden und des Generalsekretärs wird eine Vertrauensabstimmung erforderlich sein; für das Amt des stellvertretenden Parteivorsitzenden wird ein Protokollzwang eingeführt. Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM) werden auch im Zentralvorstand (MYK) der CHP vertreten sein. Der Parteivorsitzende wird die Mitglieder des Ethikrats der Partei nicht mehr allein bestimmen können.

In Orten mit mehr als 20.000 Einwohnern werden Abgeordnete, Mitglieder der Gemeinde- und Provinzräte, Mitarbeiter von parteieigenen Kommunalverwaltungen sowie Angestellte in Kommunalverwaltungen nicht als Bezirksdelegierte kandidieren können. Bei Parlamentswahlen kann eine Person maximal drei aufeinanderfolgende Amtszeiten gewählt werden. Die Tagesordnung der Beratungsräte wird vom MYK festgelegt. Dem Vorschlag zufolge kann der amtierende Parteivorsitzende nicht mehr als Kandidat vorgeschlagen werden, darf aber auf eigenen Wunsch kandidieren.

NEUE BEDINGUNGEN FÜR DAS AKTIVE UND PASSIVE WAHLRECHT

Dem Entwurf zufolge können Mitglieder auch an Parteiversammlungen teilnehmen. Die Definition des auf dem 19. außerordentlichen Parteitag angenommenen Artikels „Sie üben ihr aktives und passives Wahlrecht bei parteiinternen Wahlen frei aus“ wurde erweitert.

Dem Vorschlag zufolge müssen Parteimitglieder, um ihr Wahlrecht ausüben zu können, die Bedingung erfüllen, „seit mindestens einem (1) Jahr Mitglied zu sein und mindestens zwei der folgenden Pflichten erfüllt zu haben: regelmäßige Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Teilnahme an Schulungen, Teilnahme an Parteiversammlungen, Anforderung von Aufgaben bei Wahlen und Referenden, an denen die Partei teilnimmt, oder Erfüllung zugewiesener Aufgaben, Teilnahme an Beratungen und Abstimmungen über die digitale demokratische Teilhabe sowie Teilnahme an oder Verbreitung von Parteiaktivitäten in digitalen Medien“.

DER AMTIERENDE PARTEIVORSITZENDE KANN NICHT ALS KANDIDAT VORGESCHLAGEN WERDEN

Die in der geltenden Satzung für eine Kandidatur als Parteivorsitzender erforderliche schriftliche Empfehlung von mindestens fünf Prozent (5 %) der Gesamtzahl der Mitglieder wurde im Entwurf auf mindestens fünf und höchstens zehn Prozent (10 %) begrenzt. Demnach kann der amtierende Parteivorsitzende auf eigenen Wunsch kandidieren, jedoch nicht für die Kandidatur vorgeschlagen werden.

DREI-AMTSZEITEN-REGEL

Bei Parlamentswahlen kann eine Person maximal drei aufeinanderfolgende Amtszeiten gewählt werden. Diese Regel gilt nicht für Abgeordnete, deren Amtszeiten drei Jahre nicht überschreiten. Bei Kommunalwahlen kann eine Person durch das zentrale Auswahlverfahren maximal drei aufeinanderfolgende Amtszeiten als Bürgermeister, Gemeinde- oder Provinzratsmitglied gewählt werden. Die Frauenquote, die in der geltenden Satzung auf 33 Prozent festgelegt ist, soll schrittweise erst auf 40 Prozent und anschließend auf 50 Prozent angehoben werden.