YSK gibt grünes Licht für die Fortsetzung der CHP-Parteitage in Istanbul
Der Hohe Wahlausschuss (YSK) hat die Wiederaufnahme der in fünf Istanbuler Bezirken gestoppten Parteitage der CHP genehmigt. Der Antrag auf Absetzung der Provinzverwaltung wurde hingegen abgelehnt.
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Der Hohe Wahlausschuss (YSK) hat dem Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen zur Aussetzung der Bezirks-Parteitage der CHP in Istanbul stattgegeben.
Mit dieser am 5. September getroffenen Entscheidung wurde beschlossen, dass die Parteitagsprozesse in den Bezirken Sarıyer, Tuzla, Bakırköy, Başakşehir und Ataşehir fortgesetzt werden können. Der YSK stellte fest, dass die Bezirks-Wahlbehörden nicht befugt sind, Parteitage zu stoppen.
Die CHP hatte sich an den YSK gewandt und argumentiert, dass die einstweilige Verfügung bezüglich des Istanbuler Provinz-Parteitags nicht anwendbar sei.
Der YSK wies diesen Einspruch jedoch zurück. Die begründete Entscheidung des YSK betont, dass Parteitagsprozesse, die gemäß der Satzung und den Vorschriften politischer Parteien eingeleitet wurden, nicht von Bezirks-Wahlbehörden gestoppt werden können.
In der neunseitigen Begründung des YSK wurden Details zum Zwischenurteil des 45. Zivilgerichts erster Instanz in Istanbul aufgeführt.
Das Gericht hatte die Aussetzung der Bezirks- und Provinz-Parteitage der CHP in Istanbul während des Prozesses zum 39. Ordentlichen Parteitag beschlossen.
Der YSK erklärte jedoch, dass die Bezirks-Wahlbehörden nicht die Befugnis hätten, diese Entscheidung umzusetzen, und bezeichnete die getroffenen Maßnahmen als vollkommen rechtswidrig.
Die Begründung der YSK-Entscheidung liegt nun vor. In dem neunseitigen Dokument wurde Folgendes festgehalten:
'Obwohl durch das Zwischenurteil des 45. Zivilgerichts erster Instanz in Istanbul mit dem Aktenzeichen 2025/254 entschieden wurde, die vom Zentralvorstand der Cumhuriyet Halk Partisi eingeleiteten Wahlaktivitäten für den 39. Ordentlichen Parteitag – konkret die von der Istanbuler Provinzorganisation durchzuführenden Bezirks- und Provinz-Parteitage – einstweilen auszusetzen, und die Vorsitzenden der Bezirks-Wahlbehörden in Tuzla, Sarıyer, Başakşehir, Ataşehir und Bakırköy daraufhin die bereits begonnenen ordentlichen Parteitage in den genannten Bezirken für unzulässig erklärten und die Prozesse beendeten; so besteht für Bezirks-Wahlbehörden keinerlei Aufgabe oder Befugnis, einen Parteitagsprozess zu stoppen, der gemäß dem Gesetz Nr. 2820 sowie den Satzungen und Vorschriften politischer Parteien ordnungsgemäß begonnen hat und fortgeführt wird. Daher stellen diese von den Vorsitzenden der Bezirks-Wahlbehörden in Tuzla, Sarıyer, Başakşehir, Ataşehir und Bakırköy getroffenen Entscheidungen einen Zustand vollkommener Rechtswidrigkeit dar.'