Zeitraum für Praktika bei der Rente: Kritischer Gesetzentwurf im Parlament
Ein Gesetzentwurf wurde im Parlament eingebracht, um Praktikums- und Lehrzeiten in das Renteneintrittsdatum einzubeziehen. Der Vorschlag der Abgeordneten aus Hatay, Nermin Yıldırım Kara, betrifft Millionen von Arbeitnehmern.
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In der Türkei wurde ein Vorhaben, das Millionen von Menschen betrifft und die Anrechnung von Praktikums- oder Lehrzeiten auf das Renteneintrittsdatum zum Gegenstand hat, in das Parlament eingebracht.
KEINE ANRECHNUNG WEGEN FEHLENDER BEITRÄGE WÄHREND DES PRAKTIKUMS: WIRD SICH DAS ÄNDERN?
Da für Personen, die während ihrer Schulzeit ein Praktikum absolvieren, keine rentenrelevanten Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt (SGK) gezahlt werden, wird die Praktikumszeit nicht als Beginn der SGK-Versicherung anerkannt.
Die Abgeordnete aus Hatay, Nermin Yıldırım Kara, hat nun einen Gesetzentwurf im Parlament eingebracht, um diese Situation zu ändern.
In dem Vorschlag wird betont, dass die Praktikumszeit als maßgebliches Datum für den Renteneintritt gelten sollte.
WAS BESAGT DER GESETZENTWURF?
Den Informationen im Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Sozialversicherung und die allgemeine Krankenversicherung zufolge wurden folgende Angaben gemacht:
"Die Lehr- und Praktikumszeiten von Auszubildenden, Lehrlingen, Schülern, die eine Berufsausbildung in Betrieben absolvieren, sowie Schülern, die während ihrer berufsbildenden oder technischen Sekundar- oder Hochschulausbildung Praktika absolvieren, Schülern, die während ihrer berufsbildenden oder technischen Sekundarausbildung eine ergänzende Ausbildung oder eine fachspezifische Ausbildung durchlaufen, Stipendiaten, die in von öffentlichen Einrichtungen und Organisationen geförderten Projekten tätig sind, sowie Studenten, die gemäß Artikel 46 des Hochschulgesetzes in Teilzeit beschäftigt sind" sowie "Für die in Artikel 41, Absatz 1, Buchstabe (k) genannten Personen ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Artikels wird bei einer Beantragung innerhalb von 3 Monaten und der Zahlung der Beiträge für Lehr-, Praktikums- und Ausbildungszeiten vor dem Inkrafttreten dieses Artikels das Datum des Versicherungsbeginns um die Anzahl der nachgezahlten Tage zurückdatiert, sofern es sich um Zeiträume vor dem ursprünglichen Versicherungsbeginn handelt. Bei einer Nachzahlung für Zeiträume nach dem ursprünglichen Versicherungsbeginn werden diese der Versicherungsdauer hinzugerechnet."