Bedingungen für den steuerfreien Fahrzeugkauf festgelegt! Wie lange ist die Haltefrist?
Mit den neuen Regelungen für die ÖTV-Befreiung bei Fahrzeugen für Menschen mit Behinderungen wurde die Quote für inländische Produktion auf 40 Prozent angehoben und die Haltefrist für die Fahrzeuge auf 10 Jahre verlängert.
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Das vom Finanzministerium, der Steuerbehörde (Gelir İdaresi Başkanlığı), erstellte Kommuniqué zur Änderung des allgemeinen Kommuniqués zur Anwendung der ÖTV-Liste (II) wurde im Amtsblatt veröffentlicht und ist in Kraft getreten.
Mit dem Kommuniqué wurden die Einzelheiten der Anwendung im Einklang mit dem zuvor veröffentlichten Präsidialdekret zur ÖTV-Befreiung geregelt.
QUOTE FÜR INLÄNDISCHE WERTSCHÖPFUNG AUF 40 PROZENT ANGEHOBEN
Demnach wurde die Quote für die inländische Wertschöpfung bei Verkäufen an Bürger mit Behinderungen im Rahmen der ÖTV-Befreiung auf 40 Prozent angehoben.
HALTEDAUER FÜR FAHRZEUGE AUF 10 JAHRE VERLÄNGERT
Die Haltedauer für Fahrzeuge, die in diesem Rahmen erworben wurden, wurde von 5 auf 10 Jahre verlängert.
Ob diese Befreiung bereits in Anspruch genommen wurde, kann auf der Website der Steuerbehörde im Bereich "Internet Vergi Dairesi-Sorgulamalar-Engellilik İstisnası Bilgileri" (Internet-Finanzamt-Abfragen-Informationen zur Behindertenbefreiung) eingesehen werden.
ERKLÄRUNGEN ZUR INLÄNDISCHEN WERTSCHÖPFUNG WERDEN ZUGRUNDE GELEGT
Bei der Feststellung der inländischen Wertschöpfungsquote werden die aktuellen Erklärungen zur inländischen Wertschöpfungsquote für Kraftfahrzeuge, die vom Ministerium für Industrie und Technologie veröffentlicht wurden, zugrunde gelegt.
Sollte festgestellt werden, dass die vom Kraftfahrzeughändler angegebene inländische Wertschöpfungsquote unter 40 Prozent liegt, wird die entgangene Steuer zuzüglich Strafen und Verzugszinsen von den Kraftfahrzeughändlern eingezogen, es sei denn, die Person mit Behinderung oder Invalidität ist selbst dafür verantwortlich.
KEIN RECHT AUF ERNEUTE INANSPRUCHNAHME
An dem Verkauf oder der Übertragung von Fahrzeugen, die im Rahmen der Befreiung erworben wurden, nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Datum des ersten Erwerbs wurden keine Änderungen vorgenommen. Der Verkauf oder die Übertragung des Fahrzeugs nach Ablauf von 5 Jahren berechtigt die Person mit Behinderung jedoch nicht dazu, die Befreiung erneut in Anspruch zu nehmen, bevor 10 Jahre seit dem Datum des ersten Erwerbs des Fahrzeugs vergangen sind.