Neue Regelung für In-Car-Bildschirme und Audiosysteme: Videowiedergabe während der Fahrt verboten
Mit einer im Amtsblatt veröffentlichten Änderung wurde das Ansehen von Videos auf Bildschirmen im Sichtfeld des Fahrers während der Fahrt sowie Audiosysteme, deren Klang nach außen dringt, untersagt.
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Die Änderung der Straßenverkehrsordnung wurde im Amtsblatt veröffentlicht. Mit der Neuregelung wurden neue Vorschriften für In-Car-Bildschirmgeräte, das Sichtfeld des Fahrers und Audiosysteme eingeführt.
Die Definitionen für „Bildschirmgerät“ und „Sichtfeld des Fahrers“ wurden in die Verordnung aufgenommen. Demnach gelten Geräte, die sich im Sicht- und Bedienbereich des Fahrers befinden und auf denen während der Fahrt Fernseh- oder Videoinhalte wiedergegeben werden können, als Bildschirmgeräte.
Mit der neuen Regelung ist es untersagt, Zubehör und Gegenstände im Sichtfeld des Fahrers so zu platzieren, dass sie die Sicht auf die Straße, die Bewegungen von Fußgängern und Fahrzeugen, Verkehrsschilder, Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen behindern.
Dashcams und Handyhalterungen, die an der Windschutzscheibe montiert sind und eine Höhe von 5 Zentimetern ab der Oberkante des Lenkrads oder des Armaturenbretts nicht überschreiten, gelten jedoch nicht als Sichtbehinderung.
Das Ansehen von Video- oder Fernsehübertragungen auf Bildschirmgeräten im Sicht- und Bedienbereich des Fahrers während der Fahrt wurde ebenfalls unter das Verbot gestellt. Geräte, die zur Unterstützung beim Fahren, Parken und Navigieren verwendet werden, Kamera- und Aufzeichnungssysteme, die das Innere oder Äußere des Fahrzeugs zeigen, sowie Geräte zur Steuerung und Einstellung der Fahrzeugsysteme sind von diesem Verbot ausgenommen.
Die Regelung führt auch Beschränkungen für Audiosysteme ein. Die Nutzung von Audiogeräten im Fahrzeug auf eine Weise, die den Schall nach außen trägt und die öffentliche Ruhe stört, wurde verboten. Das Mitführen oder Verwenden von zusätzlichen Lautsprechern, Verstärkern, Subwoofern und ähnlichen Audiosystemen außerhalb der vom Hersteller vorgesehenen Bereiche ist nicht gestattet.
Im Kofferraum von Fahrzeugen darf hingegen zusätzlich ein Subwoofer mit maximal 45 Hz sowie ein Verstärker mit maximal 300 Watt mitgeführt werden. In Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die für die gewerbliche Personenbeförderung genutzt werden, dürfen individuelle Audio- und Videogeräte vorhanden sein, sofern diese für den Fahrer weder einsehbar noch bedienbar sind.