Fehlerhaftes Botox als „fahrlässige Körperverletzung“ eingestuft
Gegen die Betreiberin eines Schönheitszentrums in Samsun wurde im Rahmen eines gegen sie angestrengten Prozesses wegen einer fehlerhaft durchgeführten Botox-Behandlung eine Geldstrafe in Höhe von 1500 Lira wegen „fahrlässiger Körperverletzung“ verhängt.
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Samsun, im Bezirk İlkadım lebende 60-jährige Zafer H. suchte das Schönheitszentrum der ihm bekannten Inhaberin G.G.Y. auf, um sich einer Botox-Behandlung zu unterziehen. Da er mit dem Ergebnis unzufrieden war, ließ er sich kurze Zeit später in demselben Schönheitszentrum erneut Botox spritzen, woraufhin sich Wunden in seinem Gesicht bildeten.
Nachdem Zafer H. Strafanzeige erstattet hatte, wurde vor dem 10. Strafgericht erster Instanz in Samsun ein Verfahren gegen G.G.Y. eröffnet.
In der von der Staatsanwaltschaft erstellten Anklageschrift wurde unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten dargelegt, dass die Komplikationen dadurch entstanden seien, dass der Eingriff von einer Person vorgenommen wurde, die weder über eine ärztliche Qualifikation verfüge noch gemäß den gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung einer solchen Behandlung befugt sei.
In der Anklageschrift, in der die Auffassung vertreten wurde, dass die Beschuldigte in Bezug auf die Tat schuldhaft gehandelt habe, wurden folgende Bewertungen vorgenommen:
"Das Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien blieb erfolglos, da der Geschädigte das Schlichtungsangebot nicht akzeptierte und die Beschuldigte auf die ordnungsgemäß zugestellte Vorladung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht reagierte. Unter Berücksichtigung der Aussage des Geschädigten, der Einlassung der Beschuldigten, des medizinischen Berichts und des Sachverständigengutachtens besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass die Beschuldigte den ihr zur Last gelegten Straftatbestand der 'fahrlässigen Körperverletzung' dadurch erfüllt hat, dass sie trotz fehlender ärztlicher Approbation eine Botox-Behandlung am Geschädigten durchführte und dadurch dessen Verletzung verursachte."
'PRODUKT MIT ABGELAUFENEM HALTBARKEITSDATUM...'
Zafer H. erklärte in seiner Aussage vor Gericht, er habe die Botox-Behandlung im Schönheitszentrum der ihm bekannten G.G.Y. für tausend Lira durchführen lassen und sagte: "Infolge der Behandlung traten eine Verengung und Ausfluss an meinem Gesicht und meinem rechten Auge auf. Daraufhin rief sie mich an und sagte, dass Nebenwirkungen aufgetreten seien, weil sie ein Produkt mit abgelaufenem Haltbarkeitsdatum verwendet hätten. Sie lud mich ein, die Botox-Behandlung mit neuen Produkten zu erneuern, und nahm sowohl an meiner Augenpartie als auch an meinen Mundwinkeln Unterspritzungen vor."
G.G.Y. wies die Vorwürfe zurück und behauptete, sie habe bei Zafer H. lediglich eine Hautpflege durchgeführt.
G.G.Y. sagte: "Obwohl Zafer H. eine Botox-Behandlung wünschte, habe ich bei ihm nur eine Hautpflege durchgeführt. Ich habe für diesen Vorgang kein Geld von ihm angenommen. Da ich die Straftat nicht begangen habe, möchte ich den Schaden nicht wiedergutmachen. Ich beantrage meinen Freispruch."
Das Gericht verurteilte die Angeklagte G.G.Y. wegen des Tatbestands der "fahrlässigen Körperverletzung" zum Nachteil von Zafer H. zu einer Geldstrafe, die einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen entspricht, und entschied, diese unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf ihre Zukunft in eine Geldstrafe von 1500 Lira umzuwandeln.