Gericht entscheidet: Medikament muss von der SGK übernommen werden
Das 61. Arbeitsgericht in Ankara hat entschieden, dass die Sozialversicherungsanstalt (SGK) die Kosten für ein lebensnotwendiges, aus dem Ausland importiertes Medikament übernehmen muss, das ein dreijähriges Kind mit der Diagnose Mukoviszidose lebenslang einnehmen muss.
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Das 61. Arbeitsgericht in Ankara hat entschieden, dass die Sozialversicherungsanstalt (SGK) die Kosten für ein Medikament übernehmen muss, das für die Behandlung des dreijährigen U.T.D. erforderlich ist, bei dem kurz nach der Geburt „Mukoviszidose“ diagnostiziert wurde. Eine Packung des Medikaments kostet etwa 800.000 TL.
Bei U.T.D. wurde „Mukoviszidose“ diagnostiziert, eine genetische Erkrankung, die das Atem- und Verdauungssystem beeinträchtigt.
Für die Behandlung der Krankheit wurden jährlich zwei Packungen des Medikaments verschrieben. Der Antrag der Familie wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass das Medikament nicht auf der Erstattungsliste der SGK stehe. Die Familie wandte sich daraufhin über ihre Anwälte an das 61. Arbeitsgericht in Ankara.
GERICHT BETONT DIE LEBENSWICHTIGE BEDEUTUNG DES MEDIKAMENTS
Das Gericht stellte fest, dass das Medikament laut medizinischem Gutachten für die Behandlung von U.T.D. lebenswichtig sei und im Vergleich zu den bestehenden Behandlungsmethoden deutlich wirksamer sei.
Nach Vorlage des Berichts verwies das Gericht auf das Recht auf Gesundheit und Leben in der Verfassung sowie auf das Prinzip des Sozialstaates und betonte die Verpflichtung des Staates, das Recht der Bürger auf Gesundheit und Leben zu schützen.
In der Gerichtsentscheidung hieß es: „Der Staat ist verpflichtet, sicherzustellen, dass jeder sein Leben bei körperlicher und geistiger Gesundheit führen kann. Der Schutz des Rechts auf Leben, das ein grundlegendes Menschenrecht ist, gehört zu den Hauptaufgaben des Staates.“ Zudem wurde entschieden, dass das Medikament nach der Ablehnung des Antrags durch die SGK für die gesamte Dauer der Behandlung ununterbrochen von der SGK finanziert werden muss.
ENTSCHEIDUNG ZUR KOSTENÜBERNAHME DURCH DIE SGK
Die Anwältin der klagenden Familie, Eliz Atlı, erklärte, dass das Ergebnis des Verfahrens den lebenslangen Zugang des Kindes zu dem Medikament garantiere: „Da das Medikament speziell aus dem Ausland importiert wird, fielen sehr hohe Kosten an. Das Gericht hat jedoch im Rahmen des Sozialstaatsprinzips und der verfassungsmäßigen Rechte entschieden, dass die Kosten von der SGK übernommen werden müssen.“
Atlı fügte hinzu, dass das Kind das Medikament derzeit einnehmen könne und es sich um ein Präparat handele, dessen Wirksamkeit und Sicherheit erwiesen seien und für das in der Türkei derzeit klinische Studien liefen.