Achtung bei häufigen Versetzungen am Arbeitsplatz! Grundsatzurteil des Kassationshofs...
Der Kassationshof hat die häufige Änderung des Arbeitsortes eines Mitarbeiters sowie die Zuweisung von Aufgaben, die nicht mit der beruflichen Laufbahn des Betroffenen vereinbar sind, als Mobbing eingestuft.
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Ein junger Mann, der bei einem Subunternehmen als Computeroperator in einem staatlichen Bezirkskrankenhaus tätig war, kündigte seinen Arbeitsvertrag mit der Begründung, dass sein Arbeitsort vom Arbeitgeber ständig gewechselt wurde, er gezwungen wurde, fachfremde Arbeiten zu verrichten, und er Mobbing (psychischer Belästigung) ausgesetzt war.
Der betroffene Arbeitnehmer zog vor das Arbeitsgericht und forderte die Auszahlung seiner Abfindung sowie seines Anspruchs auf Jahresurlaub. Der Anwalt des beklagten Unternehmens wies die Vorwürfe zurück. Das Gericht entschied, dass die Behauptung des Klägers, er sei psychischer Belästigung ausgesetzt gewesen, nicht bewiesen sei und es sich lediglich um ein Unbehagen gegenüber betrieblichen Abläufen gehandelt habe. Nachdem der Kläger gegen das Urteil Revision eingelegt hatte, schaltete sich die 7. Zivilkammer des Kassationshofs ein.
GERICHTSURTEIL AUFGEHOBEN
In der Entscheidung wurde daran erinnert, dass der Kläger, der als Computeroperator arbeitete, häufig versetzt wurde. Es wurde betont, dass der Kläger zuletzt an der Tür des Operationssaals eingesetzt wurde – eine Aufgabe, die nichts mit seiner Tätigkeit und seinem bisherigen Aufgabenbereich zu tun hatte und im Widerspruch zu seiner beruflichen Laufbahn stand. Unter Verweis auf die Aussagen der Zeugen des Klägers wurde festgehalten, dass diese Änderungen mit dem Ziel vorgenommen wurden, den Kläger zur Kündigung zu bewegen. Da solche Praktiken als Mobbing eingestuft wurden, wurde das Urteil des Gerichts aufgehoben.
GRUNDSATZURTEIL!
Im erneuten Verfahren entschied das Arbeitsgericht, dass der Kläger Mobbing ausgesetzt war. Es wurde daran erinnert, dass der Arbeitsort des Klägers häufig gewechselt wurde und er zuletzt an der Tür des Operationssaals eingesetzt wurde, was nicht mit seiner Qualifikation und seinem bisherigen Aufgabenbereich vereinbar war. Das Gericht gab dem Anspruch auf Abfindung mit der Begründung statt, dass der Kläger psychischer Belästigung ausgesetzt war. Diesmal legte der Anwalt der Beklagten Revision ein, woraufhin die 9. Zivilkammer des Kassationshofs den Fall prüfte. Die Kammer bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie wertete die Zuweisung einer Aufgabe, die im Widerspruch zur beruflichen Laufbahn des Arbeitnehmers steht, als Mobbing.