Achtung bei verspäteter Gehaltszahlung: Urteil des Kassationshofs zur Abfindung

Die 9. Zivilkammer des Kassationshofs (Yargıtay) hat den Anspruch auf Abfindung eines Arbeitnehmers bestätigt, der seinen Arbeitsvertrag aufgrund einer 20-tägigen Gehaltsverspätung gekündigt hatte.

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Die 9. Zivilkammer des Kassationshofs hat ein bemerkenswertes Urteil zugunsten eines Arbeitnehmers gefällt, der seinen Arbeitsvertrag wegen verspäteter Lohnzahlung gekündigt hatte. Der Anspruch auf Abfindung des Arbeitnehmers namens N.D., dessen Gehalt um 20 Tage verspätet gezahlt wurde, wurde nach dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht nun auch vom Kassationshof als rechtmäßig bestätigt.

Den Prozessakten zufolge erklärte der Arbeitnehmer, er habe seinen Arbeitsvertrag aus wichtigem Grund gekündigt, da sein Lohn gemäß Artikel 24 des Arbeitsgesetzes Nr. 4857 nicht gezahlt worden sei. Der Arbeitnehmer forderte die Auszahlung der Abfindung, des Urlaubsabgeltungsanspruchs sowie der Überstundenvergütung zuzüglich Zinsen.

Das beklagte Unternehmen argumentierte hingegen, dass kurzfristige Verzögerungen bei der Lohnzahlung nicht als Grund für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund angesehen werden könnten. Die Unternehmensseite behauptete zudem, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch bereits beglichen sei und der Kläger als Projektleiter gearbeitet habe, wobei er seine Arbeitszeit selbst bestimmt habe.

Das Arbeitsgericht stellte fest, dass der Lohn für den Monat April erst am 28. Mai, also 5 Tage nach der Kündigung des Arbeitsvertrags, gezahlt wurde. Unter Hinweis darauf, dass die Löhne in den Vormonaten jeweils zu Monatsbeginn gezahlt worden waren, entschied das Gericht, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Zahlung des Lohns nach der gesetzlich vorgesehenen Frist Anspruch auf Abfindung habe. Der Antrag auf Überstundenvergütung wurde hingegen mit der Begründung abgewiesen, dass dieser nicht nachgewiesen werden konnte.

Nachdem das Urteil angefochten wurde, prüfte das Regionalgericht die Akten und bestätigte die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts. Nach der Revision durch die Beklagte befasste sich die 9. Zivilkammer des Kassationshofs mit dem Fall und bestätigte das Urteil.

Das Urteil wird als Präzedenzfall für arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Bezug auf das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund und den Anspruch auf Abfindung bei verspäteten Lohnzahlungen gewertet.