Bestätigung durch den Kassationshof: Ehefrau nach Nichtteilnahme an Beerdigung als „allein schuldig“ eingestuft

In Ankara endete eine 20-jährige Ehe nach einer Klage, die eingereicht wurde, weil die Ehefrau nicht an der Beerdigung ihrer Schwiegermutter teilgenommen hatte. Der Kassationshof hat das Urteil bestätigt.

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In einem Scheidungsverfahren in Ankara wurde die Nichtteilnahme einer Ehefrau an der Beerdigung ihrer Schwiegermutter vom Gericht als „alleiniges Verschulden“ gewertet. Nach der Klage, die der Geschäftsmann N.Y. gegen seine Ehefrau S.Y. nach 20 Jahren Ehe eingereicht hatte, wurde die Scheidung des Paares beschlossen. Das Urteil wurde nach einer Prüfung durch den Kassationshof rechtskräftig.

N.Y. brachte in seiner 2024 eingereichten Klage vor, dass seine Frau ihn nicht zu Hochzeiten begleitet habe, nicht an Beerdigungen teilgenommen habe und zuletzt auch bei der Beerdigung seiner Mutter nicht an seiner Seite gewesen sei. N.Y. erklärte, dass dies für ihn eine schwere Belastung darstelle und argumentierte, dass die eheliche Lebensgemeinschaft in ihren Grundfesten erschüttert sei.

Die Beklagte S.Y. hingegen behauptete, ihren Ehemann zu lieben, und führte an, dass das Problem nicht bei ihrem Mann, sondern in der Feindseligkeit gegenüber ihrer Schwiegermutter begründet liege. S.Y. gab an, dass es zu Streitigkeiten gekommen sei, weil ihre Schwiegermutter ohne ihr Wissen ihr Haus betreten habe, und behauptete, dass ihr in diesem Streit gesagt worden sei: „Komm weder zu meinem Tod noch zu meinem Leben.“

Das Familiengericht Ankara bewertete die Nichtteilnahme der beklagten Ehefrau an der Beerdigung der Mutter ihres Mannes als ausschlaggebendes Verschulden für die Ereignisse, die zur Scheidung führten. In der Urteilsbegründung wurde festgehalten, dass dem klagenden Ehemann kein nachweisbares Verschulden zur Last gelegt werden könne, während die beklagte Ehefrau als allein schuldig eingestuft wurde.

ANWÄLTIN BEWERTET URTEIL ALS „PRÄZEDENZFALL“

Senem Yılmazel, die Anwältin von N.Y., erklärte, dass die Nichtteilnahme an der Beerdigung im Prozess zwischen den Parteien „der Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“. Yılmazel gab an, dass ihr Mandant etwa einen Monat nach der Beerdigung die Scheidungsklage eingereicht habe.

Unter Hinweis auf die Verpflichtung der Ehepartner, sich gegenseitig zu unterstützen, sagte Yılmazel: „Mein Mandant erklärte, dass seine Frau ihn in guten wie in schlechten Zeiten allein gelassen habe, ihn nicht zu Hochzeiten begleitet habe, nicht an Beerdigungen teilgenommen habe und dass es für ihn eine zu schwere Last sei, dass sie nun nicht einmal an der Beerdigung seiner Mutter teilgenommen habe, weshalb er sich scheiden lassen wolle.“

Yılmazel äußerte, dass das Urteil als Präzedenzfall gewertet werden könne, und betonte, dass die Angelegenheit nicht nur als Nichtteilnahme an der Beerdigung der Schwiegermutter betrachtet werden dürfe. Yılmazel erinnerte daran, dass im 185. Artikel des türkischen Zivilgesetzbuches festgelegt sei, dass Ehepartner verpflichtet seien, einander treu zu sein, zusammenzuleben und einander zu unterstützen.

Yılmazel erklärte, dass die Verletzung dieser Verpflichtung als Scheidungsgrund anerkannt werden könne, und bewertete den Fall wie folgt: „Eigentlich geht es hier darum, den Ehepartner allein zu lassen. Ihn in guten wie in schlechten Zeiten allein zu lassen.“