EGMR legt Datum für Urteil im Fall Osman Kavala fest

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wird am 25. August sein Urteil zu der zweiten Individualbeschwerde verkünden, die der im Gezi-Park-Prozess zu lebenslanger Haft verurteilte Geschäftsmann Osman Kavala im Jahr 2024 eingereicht hat. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass durch den Inhaftierungsprozess und das Strafverfahren zahlreiche Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt wurden.

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wird am 25. August sein Urteil zu der zweiten Beschwerde verkünden, die der im Gezi-Park-Prozess verurteilte Geschäftsmann Osman Kavala am 18. Januar 2024 eingereicht hat.

Wie aus einer schriftlichen Erklärung des EGMR hervorgeht, wird die Entscheidung zur Beschwerde mit der Nummer 2170/24 in einer öffentlichen Sitzung in Straßburg bekannt gegeben. Das Gericht hatte die Parteien bereits in einer Anhörung am 25. März zu dem Fall angehört.

Kavala wurde am 18. Oktober 2017 im Rahmen des Gezi-Park-Prozesses inhaftiert und reichte am 8. Juni 2018 seine erste Beschwerde beim EGMR ein. In seinem Urteil vom 10. Dezember 2019 stellte der Gerichtshof fest, dass die Inhaftierung Kavalas gegen Artikel 5 Absätze 1 und 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstieß.

Der EGMR stellte in demselben Urteil zudem fest, dass Artikel 18 der Konvention in Verbindung mit Artikel 5 verletzt wurde; gemäß Artikel 46 hielt das Gericht fest, dass die Türkei verpflichtet sei, die Inhaftierung Kavalas zu beenden und seine sofortige Freilassung sicherzustellen.

Nachdem Kavala nicht freigelassen wurde, verwies das Ministerkomitee des Europarates den Fall im Februar 2022 im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens erneut an den Gerichtshof. In seinem Urteil vom 11. Juli 2022 entschied der EGMR, dass die Türkei ihrer Verpflichtung zur Umsetzung des Kavala-Urteils von 2019 nicht nachgekommen sei.

In der Erklärung des EGMR wurde darauf hingewiesen, dass sich Kavalas zweite Beschwerde auf den Zeitraum nach dem Urteil von 2019 konzentriert. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Artikel 3, 5, 6, 7, 10, 11 und 18 der Konvention im Zusammenhang mit der Inhaftierung und den Strafverfahren verletzt wurden.

In der Erklärung heißt es dazu:

"Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Artikel 3 der Konvention (Verbot von Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung), Artikel 5 (Recht auf Freiheit und Sicherheit), Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren), Artikel 7 (Keine Strafe ohne Gesetz), Artikel 10 (Meinungsfreiheit), Artikel 11 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) sowie Artikel 18 (Begrenzung der Anwendung von Einschränkungen der Rechte) geltend."