Eigentum von Armeniern aus Hatay trotz Verfassungsgerichtsurteil nicht zurückgegeben: Kirchenstiftung erstattet Strafanzeige
Die Stiftung der armenischen Kirche von Vakıflıköy in Samandağ hat ein rechtliches Verfahren zur Rückgabe von 36 Immobilien eingeleitet, die ihrer Ansicht nach der armenischen Gemeinschaft gehören. Trotz eines Urteils des Verfassungsgerichts (AYM) zur Verletzung des Eigentumsrechts lehnte die Stiftungsversammlung der Generaldirektion für Stiftungen die Rückgabe der Immobilien ab.
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Das rechtliche Verfahren zur Rückgabe von 36 Immobilien in Hatay wurde trotz des Urteils des Verfassungsgerichts (AYM) nicht abgeschlossen. Die Stiftung der armenischen Kirche machte geltend, dass die Immobilien im Laufe der Zeit in den Besitz des Schatzamtes und privater Personen übergegangen seien. Die Stiftung beantragte 2012 bei der Generaldirektion für Stiftungen die Rückgabe, doch der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Immobilien nicht in der Erklärung von 1936 aufgeführt seien.
Nach dieser Entscheidung legte die Stiftung Beschwerde bei den Verwaltungsgerichten ein. Das 1. Verwaltungsgericht Hatay und die 10. Kammer des Staatsrats wiesen den Antrag der Stiftung unter Berufung auf die Erklärung von 1936 zurück. Daraufhin reichte die Stiftung 2018 eine Individualbeschwerde beim Verfassungsgericht ein.
Wie die Zeitung Agos berichtet, stellte das Verfassungsgericht in seinem Urteil von 2022 fest, dass sich die Stiftung im Jahr 1936 nicht innerhalb der Grenzen der Türkei befand und es ihr daher unmöglich war, eine Erklärung abzugeben. Das Verfassungsgericht betonte, dass bei der Anwendung der vorläufigen Artikel 7 und 11 des Stiftungsgesetzes die besondere Situation der Stiftung nicht berücksichtigt wurde und dies zu einer 'Verletzung des Eigentumsrechts' geführt habe.
Das Verfassungsgericht leitete sein Urteil an die 10. Kammer des Staatsrats und das 1. Verwaltungsgericht Hatay weiter. Der Staatsrat schloss sich dem Urteil des Verfassungsgerichts an und verwies den Fall an das 1. Verwaltungsgericht Hatay. Das Gericht stellte der Generaldirektion für Stiftungen am 19. November 2024 seine Entscheidung zur Rückgabe der Immobilien zu.
NACH VERLUST IN DER REVISION WURDE DIESELBE ENTSCHEIDUNG ERNEUT GETROFFEN
Die Generaldirektion für Stiftungen legte gegen das Urteil des Verfassungsgerichts Rechtsmittel ein. Die Stiftungsversammlung trat am 11. November 2024 zusammen und lehnte die Rückgabe der Immobilien erneut mit der Begründung ab, dass die Stiftung 1936 keine Erklärung abgegeben habe.
In der Entscheidung der Stiftungsversammlung hieß es:
''Gemäß dem vorläufigen Artikel 11 des Stiftungsgesetzes Nr. 5737 ist für die Eintragung der Immobilien erforderlich, dass die Stiftung in der Erklärung von 1936 registriert ist.''
Die Stiftung der armenischen Kirche erstattete bei der Generalstaatsanwaltschaft Ankara Strafanzeige gegen die Mitglieder der Stiftungsversammlung. Der Anwalt der Stiftung, Sebu Aslangil, bezeichnete die Nichtumsetzung des Urteils des Verfassungsgerichts als 'rechtswidrig' und argumentierte unter Verweis auf die Artikel 10, 35, 153 und 138 der Verfassung, dass die Mitglieder der Versammlung das Urteil des Verfassungsgerichts missachteten.
Aslangil kommentierte die Entscheidung mit den Worten: ''Die Urteile des Verfassungsgerichts sind endgültig und bindend. Dass die Stiftungsversammlung dieses Urteil nicht befolgt, ist rechtswidrig.''