Entscheidung betrifft Staatsbedienstete: Auch diese Tätigkeit zählt nun zur Arbeitszeit
Eine wichtige Empfehlung, die Staatsbedienstete betrifft, besagt, dass Personal, das an Fortbildungen außerhalb der Dienstzeit teilnimmt, Anspruch auf Freizeitausgleich oder Überstundenvergütung hat.
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Ein in einem staatlichen Krankenhaus tätiger Notfallmediziner wandte sich an den Bürgerbeauftragten (KDK), nachdem er für die Teilnahme an einer achtstündigen Fortbildung, die nach Dienstschluss stattfand, weder eine Vergütung noch einen Freizeitausgleich erhalten hatte. Die KDK bewertete die betreffende Schulung als "Mehrarbeit" und empfahl, dem betroffenen Mitarbeiter vorrangig einen Freizeitausgleich zu gewähren; sollte dies nicht möglich sein, sei eine Überstundenvergütung zu zahlen.
Der Notfallmediziner, der den Antrag stellte, erklärte, dass die Schulung vollständig außerhalb der Dienstzeiten geplant war und hierfür keinerlei zusätzliche Vergütung oder Freistellung gewährt wurde, und forderte die Wahrung seiner Rechte.
Im Beschlusstext des Bürgerbeauftragten wurde festgehalten, dass die betreffende Fortbildung außerhalb der Arbeitszeiten des Antragstellers stattfand und dieses Programm für die berufliche Entwicklung von Bedeutung sei. In der Entscheidung wurde auf die hohe Arbeitsbelastung im Gesundheitssektor hingewiesen und die Notwendigkeit betont, ein Gleichgewicht zwischen dem Recht der Mitarbeiter auf Erholung und der Arbeitseffizienz herzustellen.
Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass durch Mehrarbeit erworbene Freizeitausgleiche innerhalb desselben Jahres in Anspruch genommen werden sollten. Die Institution verwies zwar auf den Ermessensspielraum der Behörden bei der Gewährung von Freizeitausgleich, betonte jedoch, dass in Fällen, in denen kein Freizeitausgleich gewährt werden kann, die Zahlung einer Überstundenvergütung zwingend erforderlich sei.
In der Entscheidung heißt es zudem: „Eine gegenteilige Praxis würde gegen die Bestimmungen der Verfassung verstoßen, die das Verbot von Zwangsarbeit regeln sowie festlegen, dass der Lohn die Gegenleistung für die Arbeit darstellt.“ Mit dieser Entscheidung wurde ein wichtiger Präzedenzfall dafür geschaffen, wie Fortbildungen und Aufgaben außerhalb der Dienstzeit in öffentlichen Einrichtungen im Hinblick auf Arbeitnehmerrechte zu bewerten sind.