Entscheidung des Kassationshofs betrifft Neuwagenkäufer! Bei diesem Mangel gibt es keinen Ersatz
Der Kassationshof stufte den Austausch eines fabrikneuen Autos mit Lackfehlern als unverhältnismäßig ein; er entschied, dass aufgrund eines versteckten Mangels ein Wertausgleich gezahlt werden muss.
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Die 3. Zivilkammer des Kassationshofs (Yargıtay) hat in einem Rechtsstreit über Lackfehler an einem fabrikneuen Auto eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen. Die Kammer stellte fest, dass der Mangel am Fahrzeug nicht vom Nutzer, sondern aus dem Herstellungsprozess stammte und somit einen „versteckten Mangel“ darstelle; sie entschied jedoch, dass anstelle eines Austauschs des Fahrzeugs gegen ein neues Modell ein Wertausgleich gezahlt werden müsse.
Den Akten zufolge wollte eine in Adana lebende Person ein fabrikneues Auto, das sie bei einem Händler erworben hatte, nach einiger Zeit verkaufen. Bei der Begutachtung im Verkaufsprozess wurde festgestellt, dass die linke Tür und die mittlere Säule nachlackiert waren und der linke untere Schweller eine Teillackierung aufwies.
Der Verbraucher meldete den Sachverhalt den Firmenvertretern und forderte ein mangelfreies Ersatzfahrzeug. Nachdem diese Forderung abgelehnt wurde, wurde beim 3. Verbrauchergericht in Adana Klage eingereicht und der Austausch des Autos gegen ein mangelfreies Exemplar verlangt.
Das beklagte Unternehmen argumentierte, dass die Lackierung des Fahrzeugs den Standards entspreche, und forderte eine Untersuchung, ob der Verbraucher selbst Lackierarbeiten am Fahrzeug habe vornehmen lassen. Im Rahmen des Verfahrens erstellte ein Sachverständigengutachten stellte jedoch fest, dass in einigen Bereichen des Autos Lacknasen vorhanden waren, weshalb die Lackdicke über den Referenzwerten lag.
Im Gutachten wurde dargelegt, dass der Mangel auf Design- und Produktionsprozesse zurückzuführen sei und dem Verbraucher kein Verschulden angelastet werden könne. Das erstinstanzliche Gericht entschied, dass es sich bei dem Problem am Fahrzeug um einen versteckten Mangel handele und der mit einem Neuwagen verbundene Nutzen nicht erzielt werden könne, weshalb das Fahrzeug gegen ein mangelfreies Exemplar auszutauschen sei.
KASSATIONSHOF HÄLT AUSTAUSCH FÜR UNVERHÄLTNISMÄSSIG
Die 3. Zivilkammer des Kassationshofs, die die Revision des Falls prüfte, hob das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts auf den Austausch gegen ein mangelfreies Fahrzeug als unverhältnismäßig auf. Die Kammer bewertete, dass die Mängel am Fahrzeug keine negativen Auswirkungen auf den Verwendungszweck, die Personenbeförderung, den Fahrkomfort oder die Sicherheit hätten.
In der Entscheidung wurde betont, dass der Lackfehler zwar eine Wertminderung auf dem Gebrauchtwagenmarkt zur Folge habe. Daher müsse das Gericht ein Urteil fällen, das auf die Zahlung eines Wertausgleichs an den Verbraucher abziele, anstatt das Fahrzeug vollständig durch ein neues zu ersetzen.
"Die festgestellten Mängel sind keine vom Nutzer verursachten Mängel, sondern stellen einen versteckten Mangel dar, der aus der Herstellungsphase des Fahrzeugs stammt. Es wurde bewertet, dass keine negativen Auswirkungen auf den Verwendungszweck des Fahrzeugs, die Personenbeförderung, den Fahrkomfort oder die Sicherheit vorliegen, es sich jedoch um einen versteckten Mangel handelt, der zu einer Wertminderung auf dem Gebrauchtwagenmarkt führt."