Entscheidung des Verfassungsgerichts zu „schimpflichen Straftaten“

Das Verfassungsgericht hat entschieden, dass der Begriff „schimpfliche Straftat“, der zu den Voraussetzungen für die Einstellung oder die Ausübung eines Berufs gehört, verfassungswidrig ist.

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Das Verfassungsgericht ist zu dem Schluss gekommen, dass die Regelung zur „schimpflichen Straftat“, die zu den Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Beruf oder dessen Ausübung gehört, nicht mit der Verfassung vereinbar ist.

In der im Amtsblatt veröffentlichten Entscheidung bewertete das höchste Gericht den Begriff „schimpfliche Straftat“, der zu den Bedingungen für die Tätigkeit als Zollagent gemäß dem Zollgesetz zählt.

Wie NTV berichtet, wurde in der Entscheidung darauf hingewiesen, dass in der entsprechenden Regelung zwar aufgezählt wird, wegen welcher Straftaten Personen nicht als Zollagenten tätig sein dürfen, dass jedoch im Anschluss der Ausdruck „oder ähnliche schimpfliche Straftaten“ verwendet wurde.

Nachdem das Verfassungsgericht den Fall auf Einspruch eines Gerichts hin geprüft hatte, stellte es fest, dass trotz der expliziten Auflistung einiger Straftaten, die die Ausübung des Berufs als Zollagent verhindern, eine unklare Regelung existiert, wonach auch Personen, die „schimpfliche“ Straftaten begangen haben, diesen Beruf nicht ausüben dürfen.

In der Entscheidung wurde betont, dass im türkischen Strafgesetzbuch nicht klar definiert sei, welche Straftaten unter den Begriff „schimpfliche Straftat“ fallen. In diesem Zusammenhang wurde die Einschätzung getroffen: „In einer Regelung, die die Ausübung eines Berufs an die Bedingung knüpft, nicht wegen bestimmter Straftaten verurteilt worden zu sein, muss klar und deutlich geregelt sein, welche Straftaten in diesen Bereich fallen; die Regelung darf keine Ausdrücke enthalten, die den Umfang der die Berufsausübung hindernden Straftaten erweitern und zu willkürlicher Anwendung führen könnten.“

Das höchste Gericht stellte fest, dass die Regelung eine Einschränkung des Rechts auf Arbeit darstelle und kam zu dem Schluss: „Es wurde festgestellt, dass die Regelung, die das Recht auf Arbeit einschränkt, nicht bestimmt und vorhersehbar ist, keine ausreichenden Garantien gegen Willkür bietet und nicht mit dem Erfordernis vereinbar ist, dass Grundrechte und Freiheiten durch Gesetz eingeschränkt werden müssen.“

Das Verfassungsgericht erklärte den im Zollgesetz enthaltenen Begriff „schimpfliche Straftat“ für verfassungswidrig und hob ihn einstimmig auf. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung auch für andere gesetzliche Regelungen, die denselben Ausdruck enthalten, Präzedenzcharakter hat.