Entscheidung des Verfassungsgerichts zur 3600-Zusatzindikatoren-Regelung

Das Verfassungsgericht hat die Bedingung der „Ernennung vor dem 15. Januar 2023“ in der Regelung zum 3600-Zusatzindikator als verfassungswidrig eingestuft und aufgehoben. Es wurde beschlossen, dass die Entscheidung aufgrund eines Verstoßes gegen das Eigentumsrecht und den Gleichheitsgrundsatz nach einer Frist von 6 Monaten in Kraft tritt.

AA

Das Verfassungsgericht (AYM) hat die Bedingung der „Ernennung vor dem 15. Januar 2023“ in der Regelung, die Staatsbediensteten das Recht auf einen 3600-Zusatzindikator gewährt, als verfassungswidrig eingestuft und aufgehoben.

In der im heutigen Amtsblatt veröffentlichten Entscheidung wurde im Rahmen eines vom 18. Verwaltungsgericht Ankara angestrengten Verfahrens eine verfassungsrechtliche Prüfung der betreffenden Regelung durchgeführt. Die Klage war mit dem Ziel eingereicht worden, den Verwaltungsakt aufzuheben, der Beamten der allgemeinen Verwaltungsdienstklasse die Inanspruchnahme des 3600-Zusatzindikators ermöglichte. Gegenstand der Klage war der Ausdruck „vor dem Inkrafttreten dieses Artikels“ im ersten Absatz des vorläufigen Artikels 47, der 2022 durch Artikel 5 des Gesetzes Nr. 7417 in das Beamtengesetz Nr. 657 eingefügt wurde.

Im Antrag an das Gericht wurde betont, dass die Unterscheidung zwischen Beamten, die vor dem 15. Januar 2023 ernannt wurden, und solchen, die nach dem 15. Januar 2023 ernannt wurden, „keinen vernünftigen und gerechtfertigten Grund“ habe.

Das Verfassungsgericht entschied, dass die getroffene Regelung verfassungswidrig sei, und ordnete deren Aufhebung an. Es wurde beschlossen, dass die Entscheidung nach einer Frist von 6 Monaten in Kraft tritt.

BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG

In der Entscheidung des Obersten Gerichts wurde darauf hingewiesen, dass im Gesetz Nr. 657 zwar geregelt sei, wer von dem Zusatzindikator profitieren könne, dieses Recht jedoch auf Beamte beschränkt sei, die vor dem 15. Januar 2023 ernannt wurden.

In der Entscheidung wurde darauf aufmerksam gemacht, dass für Beamte, die zu diesem Zeitpunkt oder danach ihren Dienst antraten, eine unterschiedliche Praxis gelte, und erklärt, dass es „keine objektive und vernünftige Grundlage für eine unterschiedliche Behandlung“ gebe.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass eine unterschiedliche Anwendung allein aufgrund des Ernennungsdatums „einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Kontext des Eigentumsrechts“ darstelle, und entschied daher die Aufhebung der entsprechenden Regelung.