Grundsatzurteil des Kassationshofs im Scheidungsverfahren: Ehemann, der seine Frau einschränkt, gilt als voll schuldig
Ein in Ordu verhandeltes Scheidungsverfahren wurde vor den Kassationshof gebracht. Ein Ehemann, der Druck auf seine Frau ausübte, sie beleidigte und seinen häuslichen Pflichten nicht nachkam, wurde sowohl zu materiellem als auch zu immateriellem Schadensersatz verurteilt. Das höchste Gericht bestätigte das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts.
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Die 2. Zivilkammer des Kassationshofs (Yargıtay) hat entschieden, dass ein Mann, der gegenüber seiner Ehefrau unterdrückerisches und gewalttätiges Verhalten an den Tag legte, im Scheidungsverfahren als „voll schuldig“ anzusehen ist. In der Entscheidung wurde das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts bezüglich der Unterhalts- und Schadensersatzzahlungen des Mannes bestätigt.
Eine in Ordu lebende Frau reichte die Scheidung ein und gab an, dass ihr Ehemann ständige Eifersucht zeige, ihr das Ausgehen verbiete, Zauberei gegen sie anwende und die Lasten des Haushalts nicht teile. Die Frau, die ihre Sorge um ihre eigene Sicherheit äußerte, forderte zudem materiellen und immateriellen Schadensersatz.
Der beklagte Ehemann behauptete hingegen, seine Frau sei aggressiv, habe ihn körperlich angegriffen, ziehe es häufig vor, getrennt zu schlafen, und habe ihn beleidigt. Er forderte die Abweisung der Klage und die Annahme seines eigenen Scheidungsantrags.
Das 2. Familiengericht von Ordu befand den Mann, der „übermäßig eifersüchtiges Verhalten zeigte, der Frau das Verlassen des Hauses untersagte, bei der Hochzeit falschen Schmuck anlegte, die Frau anschrie und sie unter Drohgebärden beleidigte“, für „voll schuldig“. Das Gericht entschied auf Scheidung und verurteilte den Mann zur Zahlung von monatlich 1000 TL Unterhalt sowie 40.000 TL materiellem und 40.000 TL immateriellem Schadensersatz an die Frau.
Die 4. Zivilkammer des Regionalgerichts Samsun, die den Fall auf Antrag des Mannes prüfte, berücksichtigte die wirtschaftliche Lage der Parteien und entschied, dass der Unterhalt als Einmalzahlung in Höhe von 30.000 TL zu leisten sei. Die übrigen Einwände wurden zurückgewiesen.
In dem Fall, der vor den Kassationshof gebracht wurde, bestätigte die 2. Zivilkammer das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts als angemessen. In der Entscheidung heißt es:
"Die Aufhebung der endgültigen Entscheidungen der Regionalgerichte ist nur bei Vorliegen eines der in Artikel 371 des Gesetzes Nr. 6100 genannten Gründe möglich. Die im Revisionsverfahren geprüfte Entscheidung entspricht dem Verfahren und dem Gesetz gemäß den gegenseitigen Behauptungen und Verteidigungen der Parteien, den von ihnen vorgelegten Dokumenten, den auf den Rechtsstreit anzuwendenden Rechtsnormen, der rechtlichen Einordnung des Rechtsverhältnisses, den Prozessvoraussetzungen, den Beweisregeln sowie den im Urteil genannten Begründungen; die vom beklagten Ehemann in der Revisionsschrift vorgebrachten Gründe wurden nicht als ausreichend für eine Aufhebung der Entscheidung erachtet."