Grundsatzurteil des Kassationshofs: Keine Abfindung für Arbeitnehmer, die 'klatschen'

Die 9. Zivilkammer des Kassationshofs hat den Weg für die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers geebnet, der seine Kollegen verleumdet und Klatsch verbreitet hat. Mit diesem Grundsatzurteil gilt: Personal, das am Arbeitsplatz durch das Verbreiten von Gerüchten über Kollegen Zwietracht sät, kann ohne Abfindung entlassen werden.

İHA

Ein junger Mann, der als Nachtwächter entlassen wurde, zog vor das Arbeitsgericht.

Der Kläger forderte Abfindungs- und Kündigungsentschädigungen sowie die Auszahlung von Überstunden. Der Anwalt des beklagten Unternehmens argumentierte vor Gericht, dass die geltend gemachten Ansprüche verjährt seien und kein Anspruch auf Vergütung für Wochenend- oder Feiertagsarbeit bestehe.

VORWURF DES 'KLATSCHENS' DURCH DEN ARBEITGEBER

Der Arbeitgeber verteidigte sich damit, dass der Kläger seine Arbeit nicht gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeführt habe, durch Klatsch und Tratsch die Belegschaft gegeneinander aufgehetzt habe und trotz mündlicher Abmahnungen sein Verhalten nicht geändert habe, weshalb der Arbeitsvertrag gekündigt worden sei. Er forderte die Abweisung der Klage. Das Gericht entschied auf eine teilweise Stattgabe der Klage.

KASSATIONSHOF BESTÄTIGT FRISTLOSE KÜNDIGUNG WEGEN KLATSCH

Nachdem die Anwälte beider Parteien Berufung eingelegt hatten, befasste sich die 9. Zivilkammer des Kassationshofs mit dem Fall und fällte ein Grundsatzurteil. Das höchste Gericht befand die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der seine Kollegen verleumdet und über sie gelästert hatte, für rechtmäßig.

ENTSCHEIDUNG DES KASSATIONSHOFES

Das Gericht hob das Urteil lediglich hinsichtlich der Berechnung der Arbeitszeiten auf. In der Entscheidung des Kassationshofs heißt es:

"Im vorliegenden Fall wurden in der Klageschrift unter Vorbehalt der Rechte auf Mehrforderungen 2.000 TL Überstundenvergütung geltend gemacht. Obwohl die in der Klageschrift geforderte Überstundenvergütung zugesprochen wurde, ist die Anerkennung des im ergänzenden Sachverständigengutachten berechneten Betrags als Überstundenvergütung ohne angemessenen Abzug sowie die Entscheidung ohne Vorbehalt der Rechte auf Mehrforderungen fehlerhaft und macht eine Aufhebung erforderlich."