Grundsatzurteil des Kassationshofs: Neue Entscheidung zur Abfindung

Die 9. Zivilkammer des Kassationshofs (Yargıtay) hat eine wichtige Entscheidung darüber getroffen, wie Zeiten, die Arbeitnehmer während der Pandemie im unbezahlten Urlaub verbracht haben, bei der Berechnung der Abfindung und des Jahresurlaubs zu bewerten sind. Dem Urteil zufolge werden Zeiten im unbezahlten Urlaub unter bestimmten Bedingungen auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.

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Die 9. Zivilkammer des Kassationshofs hat eine wichtige Entscheidung bezüglich Arbeitnehmern getroffen, die während der Pandemie von ihren Arbeitgebern in den unbezahlten Urlaub geschickt wurden.

In ihrem Urteil vom 29. Mai 2025 legte die Kammer fest, wie Zeiten des unbezahlten Urlaubs bei der Berechnung des Abfindungsanspruchs und des Jahresurlaubs des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind.

UNTER WELCHEN BEDINGUNGEN WERDEN UNBEZAHLTE URLAUBSZEITEN LAUT URTEIL ANGERECHNET?

Dem Urteil des Kassationshofs zufolge werden Zeiten, die während des Pandemieprozesses gemäß dem vorübergehenden Artikel 10/2 des Arbeitsgesetzes Nr. 4857 im unbezahlten Urlaub verbracht wurden, unter bestimmten Bedingungen bei der Berechnung der Abfindung und des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub berücksichtigt. Dem Urteil zufolge werden Zeiten des unbezahlten Urlaubs auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, sofern sie die 6 Wochen, die der Kündigungsfrist hinzugerechnet werden, nicht überschreiten.

ÜBERSTEIGENDE ZEITEN DES UNBEZAHLTEN URLAUBS WERDEN NICHT ANGERECHNET

Zeiten des unbezahlten Urlaubs, die diesen Zeitraum überschreiten, werden jedoch bei der Berechnung der Abfindung und des Jahresurlaubs nicht berücksichtigt. Dies stellt eine bedeutende Änderung bei der Berechnung der Abfindungs- und Jahresurlaubsansprüche von Arbeitnehmern dar, die während der Pandemie für längere Zeit in den unbezahlten Urlaub geschickt wurden.