Grundsatzurteil des Kassationshofs: Verkauf des Autos ohne Zustimmung als Scheidungsgrund anerkannt!

Der Kassationshof hat einen Ehemann für schuldig befunden, der das gemeinsame Auto ohne die Zustimmung seiner Frau verkauft hat.

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Der Kassationshof hat einen Ehemann, der während der bestehenden Ehe das Auto ohne die Zustimmung seiner Frau verkauft hat, für schuldig befunden und dies als Scheidungsgrund anerkannt.

Wie Özge Eğrikar von Hürriyet berichtet, reichte eine Frau die Scheidung mit der Begründung ein, ihr Ehemann sei verantwortungslos, kümmere sich nicht um sie und das gemeinsame Kind, konsumiere ständig Alkohol, habe ihre Armreifen versetzt und das Auto ohne ihr Wissen verkauft. Das Familiengericht befand den beklagten Ehemann für schuldig und entschied auf Scheidung des Paares wegen der „Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft“. Das Gericht übertrug das Sorgerecht für das Kind der Mutter und verurteilte den Vater zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 350 Lira für das Kind sowie zur Zahlung von 20.000 Lira als Ausgleich für den Schmuck der Frau an seine geschiedene Ehefrau.

Der beklagte Ehemann legte gegen das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Berufung beim Kassationshof ein. Der Beklagte behauptete, nicht er, sondern seine Frau sei diejenige gewesen, die ihren finanziellen Verpflichtungen innerhalb der Ehe nicht nachgekommen sei. Zudem habe sie ständig mit Aussagen wie „dein Geld ist mein Geld“ sein männliches Ego verletzt, weshalb er die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils forderte. Der 2. Zivilsenat des Kassationshofs prüfte den Antrag und bestätigte das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts.

Die Anwältin der Anwaltskammer Istanbul, Dilek Yüksel, kommentierte den Fall wie folgt: „Während eine Ehe besteht, ist der Verkauf des Autos ohne die Zustimmung des Partners eine Form von wirtschaftlicher Gewalt bei der Verwaltung der ehelichen Gemeinschaft. Zudem stellt der Verkauf des Fahrzeugs ohne Information des Ehepartners ein vertrauensschädigendes Verhalten dar. Auf dieser Grundlage kann eine Scheidungsklage wegen Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft eingereicht werden.“